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Medizinalcannabisgesetz Verschärfung – Zweifel an Rechtskonformität

Medizinalcannabisgesetz Verschärfung - Zweifel an Rechtskonformität

Derzeit steht die Frage im Raum, ob die geplante Medizinalcannabisgesetz Verschärfung gegen Grundgesetz und EU-Recht verstößt. Zweifel an der Rechtskonformität thematisierten zwei renommierte Fachanwälte in einem vor kurzem erschienenen FAZ-Gastbeitrag.
Dabei auf nationaler Rechtsebene im Fokus mögliche Verstöße gegen das Grundgesetz nach Art. 12 GG durch Einschränkung der allgemeinen Berufsfreiheit von Ärzten und Apothekern sowie nach Art. 3 GG betroffene Medizinalcannabis Patienten durch Ungleichbehandlung zu sonstigen verschreibungspflichtigen Medikamenten

Mit Bezug auf EU-Recht sehen die Autoren im FAZ-Gastbeitrag mögliche Verstöße gegen Art. 28 ff und 56 ff AEUV. Ob hier eine Einschränkung der grenzübergreifenden Dienstleistungs-/Warenverkehrsfreiheit vorliegt, bedarf einer genaueren Betrachtung da pauschal nicht feststellbar. In Bezug auf derartig gelagerte Rechtsfragen urteilte der Europäische Gerichtshof (EUGH) im DocMorris Urteil von 2003, woraus Rückschlüsse auf die hier vorliegenden offenen Fragen, ob EU-Rechtskonformität vorliegt oder nicht, gezogen werden können. Dazu mehr in diesem Blogbeitrag.

Ob die geplante Medizinalcannabisgesetz Verschärfung im Einklang mit dem Grundgesetz ist, hängt von zwei Faktoren ab. Da diese Prüfung solcher Grundsatzfragen, sofern erhebliche Zweifel an Rechtskonformität vorliegen, auf nationaler Ebene vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgt, würde die Bundesregierung entsprechende Vorkehrungen im Gesetzentwurf treffen, um hier einen möglichen Gang nach Karlsruhe vorzubeugen. Im Falle des Referentenentwurfs aus dem Gesundheitsministerium unter Leitung von CDU Gesundheitsministerin Warken gibt es jedoch erhebliche Zweifel, ob dieser aufgrund der Rigorosität in den drastischen Verschärfungen so wirklich einer Prüfung vor dem BVerfG standhalten würde. Dies liegt unter anderem an den folgenden Aspekten …

Verstoß gegen Art. 3 GG - Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz?

Das Grundgesetz regelt in Art. 3 GG Abs. 1: “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.”
Dieser Gleichheitsgrundsatz wird durch die geplanten Gesetzesänderungen in beiden Punkten, sowohl der Einschränkung digitaler Verschreibungen als auch dem Versandverbot von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken, gleichermaßen verletzt. 

Die Einschränkungen im Referentenentwurf (RefE) der geplanten Medizinalcannabisgesetz Verschärfung sind ausschließlich auf Medizinalcannabis beschränkt. Unberücksichtigt bleiben allerlei andere verschreibungspflichtige Arzneimittel mit teils höherem Sucht-/Risikopotenzial als bei Medizinalcannabis vorliegend, die weiterhin über digitale Verschreibungswege per Telemedizin sowie per Versand seitens Apotheken für den Patienten zugänglich sind. 

Durch die rigorosen und zu restriktiven geplanten MedCanG Verschärfungen, würden insbesondere immobilisierte Patienten hierüber einseitig benachteiligt gegenüber anderen Patientengruppen. Hauptproblem in der Frage der Rechtskonformität sind unter anderem fehlende Ausnahme- und Härtefallregelungen

Verstoß gegen Art. 12 GG - Berufsfreiheit im Grundgesetz?

Ein Verstoß der geplanten MedCanG Verschärfung könnte nach Meinung der Autoren im FAZ-Gastbeitrag zudem in Bezug auf die Berufsfreiheit im Grundgesetz nach Art. 12 GG vorliegen. Auch hier wieder das Problem, die einseitige Einschränkung von Medizinalcannabis in offensichtlicher Ungleich- bzw. Sonderbehandlung zu anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Ein auf Cannabis spezialisierter Arzt wird in seiner freien Entscheidung eingeschränkt, wie er seine Tätigkeit ausüben möchte. Ob rein analog oder (auch) digital per Telemedizin. Ähnlich bei Apothekern, die trotz vorliegender Versandlizenz hier einseitig eingeschränkt werden.
Es müsste auch weiterhin ein zumindest eingeschränkter Handlungsspielraum für Ärzte und Apotheker im Bereich Telemedizin und Versandhandel erlaubt sein.

MedCanG Verschärfung und EU-Recht

MedCanG Verschärfung im Einklang mit EU-Recht?

Bei der Frage, ob die geplant Medizinalcannabisgesetz Verschärfung auch im Einklang mit EU-Recht steht, gilt es laut den Autoren des FAZ-Gastbeitrages mögliche Verstöße gegen Art. 28 ff und 56 ff AEUV zu prüfen.
Dabei geht es speziell um die grenzüberschreitende Ausübung von ärztlichen Dienstleistungen im EU-Recht, geschützt unter der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff sowie der Einschränkung des Versandhandels von Cannabisblüten, was international beliefernde Versandapotheken in der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 ff AEUV betrifft. 

Bedingungen für Einschränkungen der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit nach EU-Recht (AEUV)

Einschränkungen der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit nach AEUV im EU-Recht sind gerechtfertigt, wenn Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Folgen der Gesetzesverschärfung sorgfältig abgewogen wurde mit anerkannt rechtfertigenden Gründen. Dazu zählen der Schutz der öffentlichen Gesundheit, Patientensicherheit und ärztliche Sorgfaltspflicht oder auch Missbrauchsprävention, die so auch im Gesetzentwurf (RefE) angeführt werden. 

Präzedenzfall vor dem EUGH gegen DocMorris, C-322/01, zum Versandhandel mit Arzneimitteln

Ein Präzedenzfall zu Einschränkungen im Versand von Arzneimitteln vor dem EUGH aus dem Jahre 2003 gibt Anhaltspunkte, wie eine Entscheidung des EUGH heutzutage zum Versandverbot von Cannabisblüten nach dem RefE des Gesundheitsministeriums aussehen könnte. 

Im Verfahren gegen DocMorris unter der Verfahrensnummer C-322/01 aus 2003 ging es um eine Unterlassungsverfügung von Seiten des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) auf Basis eines damaligen Verstoßes gegen §43 AMG, wonach Arzneimittel nur in persönlicher Anwesenheit in einer Apotheke abgegeben werden durften.

DocMorris als Versandapotheke mit dem Interesse, auch nach Deutschland zu liefern, zog dagegen bis vor den EUGH und bekam hier teilweise Recht. Im Urteil wurde die Unverhältnismäßigkeit in Teilen anerkannt.
Zwar wurde entschieden, dass eine Einschränkung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verhältnismäßig sei, dies jedoch nicht für rezeptfreie Arzneimittel gelten würde und somit in diesem Falle ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit vorläge.
In der Folge passte man 2004 nationales Recht an, wonach eine Lizenzpflicht für den Apotheken Versandhandel eingeführt wurde, wodurch ausländische wie auch nationale Apotheken mit dieser Lizenz von da an gleichermaßen versenden durften.

Begründete Zweifel an Rechtskonformität des Gesetzentwurfs (RefE)

SPD steht zum MedCanG - MdB Carmen Wegge auf Abgeordnetenwatch am 05.08

Im Fazit lässt sich sagen, dass die geplante MedCanG Verschärfung in Form des Referentenentwurfs (RefE) aus dem Bundesgesundheitsministerium tatsächlich berechtigte Zweifel an der Rechtskonformität zumindest nach nationalem Recht aufwirft. 
In der Konsequenz könnte die Bundesregierung versuchen hier durch Entschärfung des Gesetzentwurfs, beispielsweise durch Abstufung der Einschränkungen weg vom Totalausschluss hin zu erweiterten Informationspflichten etc., Bedenken in Bezug zur Rechtskonformität im Vorfeld auszuräumen. 

Bezüglich EU-Recht gibt es jedoch Zweifel, ob seitens EUGH in Anbetracht des DocMorris Urteils aus 2003 zum Versandverbot von Cannabisblüten hierbei Verstöße gegen EU-Recht festgestellt werden würden. Mehr Chancen vor dem EUGH hätte vermutlich die Einschränkung der digitalen Verschreibungswege per Telemedizin.
Bei der Betrachtung der Verhältnismäßigkeit müsste man den bei Medizinalcannabis angelegten Maßstab in der Folge auch auf andere Arzneimittel mit gleichem oder höherem Sucht- und Risikopotential anwenden.

Auf Seiten der SPD gibt es erhebliche Bedenken an den Plänen von CDU Gesundheitsministerin Warken. Wie die Sprecherin der SPD-Linken MdB Carmen Wegge auf Abgeordnetenwatch ankündigte, würden sie einer Medizinalcannabisgesetz Verschärfung mit den im RefE vorgesehenen drastischen Gesetzesänderungen im Bundestag nicht zustimmen. Sie als Juristin dürfte derartige Zweifel an der Rechtskonformität wie im Beitrag aufgeführt, ebenfalls auf dem Schirm haben. Wohl auch ein Grund für die Verschiebung der ursprünglich am 10.09 in der ersten Bundeskabinettssitzung nach der Sommerpause auf der Tagesordnung gestandenen MedCanG Verschärfung. Es gilt zu hoffen, dass die SPD im Bundestag hier insgesamt konsequent für die Errungenschaften des Cannabisgesetzes auch im Bereich Medizinalcannabis einsteht und wenn überhaupt, nur sinnvollen und ausgewogenen MedCanG Änderungen zustimmt.

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