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Oliver Neusser
Änderungen am Cannabisgesetz im Bundestag
Änderungen am (Konsum) Cannabisgesetz
Der Bundestag befasste sich am 16.05 erneut mit der Entkriminalisierung, genauer uA mit dem (Konsum) Cannabisgesetz in Umsetzung der vom Bundesgesundheitsministerium auf Druck der Länder in Protokollerklärung festgehaltenen Anpassungen am Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dabei wurde neben erweiterten Pflichten der BZgA insbesondere mit Fokus auf die ab 1.7 kommenden Anbauvereinigungen der Fokus gelegt. Zu diesem Zeitpunkt startet das Erlaubnisverfahren für all jene Anbauvereinigungen, die bei Antragsstellung auf behördliche Erlaubnis alle nach CanG vorgegebenen Vorraussetzungen erfüllen.
Im Zuge der Einigung mit den Ländern zum Cannabisgesetz, setzt die Bundesregierung die Protokollerklärung nun um. Mit einem Inkrafttreten dieser Änderungen ist realistisch bis Juli zu rechnen, da ab dann für die Erlaubniserteilung relevante Gesetzesänderungen schon der Praktikabilität halber in Kraft sein sollten. Die neuen Anpassungen und Vorgaben stellen eine Erschwernis für angehende Anbauvereinigungen dar, inwieweit sich dies negativ auf die Zahlenentwicklung der in Betrieb gehenden Anbauvereinigungen auswirkt, neben den schon gegebenen schikanösen Auflagen/Vorgaben, wird sich erst noch zeigen.
Getragen werden die aktuell geplanten Änderungen am Cannabisgesetz im großen Ganzen von allen Ampelparteien, größere Abweichungen sind also im fortschreitenden parlamentarischen Verfahren nicht zu erwarten.
Leider wurde kein Wort verloren über die kürzlich gefallene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die nicht geringe Menge Cannabis bei 7,5g rein THC-Wirkstoffgehalt nach CanG zu setzen. Das entspricht 1:1 dem alten Wert aus dem BtMG und ignoriert den Willen des Gesetzgebers, die Gesetzeslogik sowie die laufende Rechtsprechung, welche selbst in konservativsten Gerichtsbezirken von einem Vielfachen der bisherigen nicht geringen Menge ausgegangen ist. Zu diesem Skandal wurde geschwiegen, gering somit die Hoffnung, es würde noch zu größeren Ergänzungen bei den aktuellen Änderungen führen.
Dass es überhaupt in dieser Legislatur noch zu weiteren Änderungen kommt, ist nach meiner Einschätzung wohl recht unwahrscheinlich. Umso wichtiger zu dieser Thematik medial Druck aufzubauen um über die ausübende Justiz hier für mehr Tolleranz zu sorgen.
Bei allem Unmut über die akutellen Änderungen und die allgemein doch sehr restriktiven Gesetzesvorgaben, bin ich dennoch froh über den so wichtigen Schritt der Entkriminalisierung. Von Perfekt noch weit entfernt, jedoch kein Grund hier das CanG im Übermaß zu verteufeln… auch wenn wie nachfolgend beschrieben insbesondere Anbauvereinigungen bewusst Steine in den Weg gelegt werden.
Weitere Erschwernisse für Anbauvereinigungen
Die aktuell von der Bundesregierung geplanten Änderungen am KCanG betreffen insbesondere Anbauvereinigungen. Auf Bitten der Landesminister wurden Anpassungen der gesetzlich vorgegebenen Kontrollintervalle, sowie Einführung von Versagungsgründen der Erlaubnis bei räumlicher Nähe zu weiteren Anbauvereinigungen umgesetzt. Dabei steht die Unterbindung möglicher räumlicher Anhäufungen von Anbauvereinigungen in Großanlagen im Fokus. Was aus Sicht der Innenminister Risiken birgt, ist aus Sicht vieler Beobachter und Experten ein Kontrollvorteil für die Behörden. Aller Vernunft zum Trotz, werden darüber hinaus nicht nur räumliche Anordnungen von Anbauvereinigungen unterbunden, weitergehend werden auch erheblich Eingriffe in die Auswahl von Dienstleistern und der späteren Betriebspraxis vom Gesetzgeber vorgenommen.
So müssen Tätigkeiten und Dienstleistungsverträge jeweils separat vergeben werden, ein Verstoß entsprechend mit dazugehöriger, ebenfalls neu eingeführter Ordnungswidrigkeit, wird mit Bußgeld geahndet.
Diese Erschwernisse kommen entgegen vehementer Kritik im Gesetz schon vorhandener Erschwernisse für Anbauvereinigungen wie:
– Beschränkung auf max. 500 Mitglieder
– Versand/Lieferverbot
– Mitwirkungspflicht
– namentliches Datenregister über genaue Abgabemengen
Änderung der gesetzlich vorgegebenen Kontrollintervalle bei Anbauvereinigungen von „einmal jährlich“ zu „regelmäßig“.
Dies wurde in die Änderungen aufgenommen, um den Kontrollbehörden bei einer vorhersehbar hohen Auslastung, weniger Kontrolldruck seitens Gesetzgeber aufzuerlegen. Diese Freiheit könnte jedoch, wie von vielen befürchtet, in konservativen Bundesländern zu höher frequenten, möglicherweise schikanösen Kontrollintervallen führen. Diese Sorge dürfte in Bundesländern wie Bayern durchaus relevant sein. Bleibt zu beobachten, wie sich die Personalschlüssel bei den Kontrollbehörden der Länder entwickeln, daran bemessen wird schnell einschätzbar sein, was für Kontrolldruck in welchem Bundesland realistisch zu erwarten ist.
Die von Ates Gürpinar (dieLinke) in seiner Bundestagsrede vorgebrachte berechtigte Kritik an der zunehmenden Überregulierung der Anbauvereinigungen, beschreibt leider weit verbreitete Zweifel gegenüber der nach CanG geplanten Anbauvereinigungen. Auch der Umstand, dass teils erhebliche Bußgelder drohen bei schon geringfügigen Verstößen, macht die Sache nicht attraktiver. Das strafrechtliche Risiko sollte bei Anbauvereinigungen mit einem guten internen Sicherheitskonzept weitgehend jedoch vermieden werden können.
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