Rolling Stoned Magazine – Alles rund um Cannabis

BGH-Urteil zur nicht geringen Menge Cannabis

Cannabisgesetz - besonders schwere Straftat ab 7,5g rein THC

Eine Schande für unseren Rechtsstaat

Erst dachte man, nein das kann doch nicht allen Ernstes wahr sein … der 1. Senat am BGH legte am 18.04 per höchstrichterlicher Entscheidung die Schwelle fest, ab der eine nicht geringe Menge Cannabis vorliegt, mit der Folge der Einstufung als besonders schwere Straftat nach CanG §34 Strafvorschriften. 
Die Richter des 1. Senat am BGH erachteten es offensichtlich nicht für notwendig, sich objektiv mit der Thematik auseinanderzusetzen. So wurde mitsamt einer rechtlich grenzwertig, nachträglich geänderten Entscheidungsbegründung dargelegt, man sehe nach der nun schon ~40 Jahre alten Einstufung des BGH keinen Bedarf, davon abzuweichen. Dies wurde am 14.05 so auch vom 5. Senat des BGH anlässlich eines Verfahrens vor dem HansOLG Hamburg in Revision bestätigt.
Damit bewahrheiten sich scheints Gerüchte aus Justizkreisen, man sei sich dort mit der Festlegung auf 7,5g rein THC zur nicht geringen Menge unter den Senaten des BGH recht einig…

Zusammengefasst ist diese Entscheidung und seine Begründung ein Skandal. Man hielt es dort nicht relevant genug, dem Willen des Gesetzgebers zu folgen und den Schwellenwert zur nicht geringen Menge zu erhöhen – obwohl doch selbst in den strengsten Gerichtsbezirken ein Mehrfaches des alten Grenzwerts zur nicht geringen Menge veranschlagt wurde, aus guten Gründen…

Wie wäre es einfach mit der Anerkennung dessen, dass Cannabis kein gefährliches Rauschgift ist wie eher noch der ach so gängige Alkohol als populärste legale Droge. 
Die Anerkennung der realen, nach aktuellem wissenschaftlichem Konsens gefassten Neueinschätzung der Gesamtrisiken war erst die Grundlage zu sagen, es braucht einen Richtungswechsel in der bisherigen Drogenpolitik bei Cannabis. 
So wurde im Rahmen der Entkriminalisierung Cannabis auch dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen, auch das nach BGH kein Grund, nach 40 Jahren und neuer Gesetzesgrundlage einen höheren Grenzwert zur nicht geringen Menge festzulegen. 

Damit wurden entgegen gängiger Rechtslogik „normale“ Straftaten quasi abgeschafft, da mit erreichen der illegalen Mengenbereiche die gesamte vorgefundene Menge in die Bemessungsgrundlage zählt, bei typischen THC-Wirkstoffgehalten dabei direkt als nicht-geringe Menge.  

BGH Skandalentscheidung - was bedeutet nicht geringe Menge Cannabis

Was bedeutet die Entscheidung zur nicht geringen Menge Cannabis ab 7,5g in der Praxis?

In §34 Strafvorschriften wird unterschieden zwischen dem einfachen Tatbestand mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.
Die besonders schwere Straftat, welche uA bei Vorliegen der nicht geringen Menge Cannabis, sieht einen wie der Name schon erahnen lässt, erhöhten Strafrahmen vor. Für eine besonders schwere Straftat nach dem Cannabisgesetz gilt eine erhöhte Strafandrohung von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Bemessungsgrundlage ist die Gesamtmenge festgestelltem Cannabis, ab 0,01g über dem Ordnungswidrigkeiten-Bereich von 50 bis 60g privat zu Hause und 25 bis 30g in der Öffentlichkeit, stellt eine Straftat dar und hier greift die Bewertung uA ob nicht geringe Menge vorliegend.
Da insbesondere Anfänger den finalen Trockenertrag im Eigenanbau nicht präzise abschätzen können, kann es leicht Überschreitungen der Mengenbereiche kommen, sofern ein hoher Grundbedarf derartige regelmäßige Erträge und Aufbewahrungsmengen erforderlich macht. Rechnet man dazu die gängigen Wirkstoffgehalte heutzutage gängiger Sorten oder wenn auch Hasch (legal nach CanG wie Blüten)

Die nicht geringe Menge ist ein Relikt aus dem Betäubungsmittelgesetz und wurde höchstrichterlich vor ~40 Jahren schon am BGH erstmals festgesetzt. Damals glaubte man auch noch, Cannabis sei eine Einstiegsdroge und sah in einer strikten Strafverfolgung den Weg aller Wege… Trotz dieser vielfach geläuterten Einschätzung von Cannabis und seinem realen Gefahrenpotential, sowie der bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als falsch bestätigte Einstiegsdrogentheorie der Vergangenheit angehört, hält man am BGH anscheinend an dieser primitiven, veralteten Sicht auf Cannabis fest.

BGH nicht geringe Menge Cannabis Entscheidung Signalwirkung

BGH-Entscheidung mit Signalwirkung

Die Signalwirkung sowohl an die Bevölkerung wie auch an die Justiz ist klar – eine Null-Toleranz-Politik in Sachen Fortschritt bei Cannabis aus Sicht der Strafjustiz.

Für Eigenanbau wird klargestellt, es gibt kein Pardon für Fehler bei den Mengen… das fatale dabei.
Viele wollen keine Straftaten begehen und gehen, wenn sie es bei Cannabis doch müssen, das kleinere Übel, das wäre der simple bedarfsgerechte Kauf im Schwarzmarkt. Für viele die sich schon vom BtMG haben vor dem Anbau abschrecken lassen, wird die Situation mit dem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei der nicht geringen Menge durchaus für Verunsicherung bis hin zur Abkehr solcher Eigenanbau-Vorhaben führen. So zumindest meine Befürchtung …

Wäre das nicht schon schlimm genug, wird damit zeitgleich den Gerichten über bisher seit dem 1.4 ergangene Urteile und deren Urteilsgrundlagen gefahren, in dem anders als in allen mir bekannten Verfahren tatsächlich der alte Wert vom BGH neu festgelegt wurde. Zum damit offensichtlichen Unverständnis der Strafgerichte in Deutschland, zumindest derer die ohnehin auf eine erhöhte Grenzmenge zur nicht geringen Menge ausgegangen sind.

Die Frage ist jetzt, wird die Justiz in Amts-/(Ober-)Landesgerichtsebene der Entscheidung folgen oder sich darüber hinwegsetzen, da nicht formell bindend. Der Praxiseinschätzung eines Rechtsanwalts nach wird leider eher doch dem BGH gefolgt, da je weiter die Verfahren durch die Instanzen gehen die Entscheidung umso eher keinen Bestand hätte, spätestens nicht mehr vor dem BGH.

BGH nicht geringe Menge Cannabis Entscheidung - Gesetzgeber muss handeln

Blamage oder Handeln - Druck auf Ampelkoalition

Es gibt keine Alternative, die nicht geringe Menge muss im Cannabisgesetz seitens des Gesetzgebers im parlamentarischen Verfahren ergänzt im Gesetz direkt festgesetzt werden.

Die Entscheidung des BGH ist eine passive Herausforderung an den Gesetzgeber, für eine Veränderung im selbstgewählten Sinne des Paradigmenwechsels in der Drogenpolitik bei Cannabis hinsichtlich der nicht geringen Menge selbst tätig zu werden.
Der Handlungsbedarf ist akut! Sollte hier nicht schnell eine Nachbesserung am CanG erfolgen und weiterhin Modellprojekte/Säule 2 ausbleiben, untergräbt diese Entscheidung den möglichen Erfolg sowie die Gesetzesziele der Bundesregierung.
Das kann nicht gewollt sein …

Zeitgleich appelliere ich an alle anderen, dem Eigenanbau eine Chance zu geben, sofern ihr euch für eine Eigenversorgunslösung interessiert und euch dabei nicht einschüchtern zu lassen.
Versucht im Rahmen Gesetzes zu handeln und falls es doch mal kracht, sehe ich tatsächlich insbesondere jetzt wieder (warum wieder ist eine andere Geschichte…) als dringend erforderlich, medial den Fokus auf Angeklagte im Eigenanbau zu legen, um die Abstrusität und gesellschaftliche Verteilung quer durch alle Backgrounds zu zeigen!

Neben den Legalize Akteuren, die Stimme & Bühne bieten können, sind dabei auch die Angeklagten gefragt. Habt Mut euch für Recht einzusetzen, wenn nicht jetzt – wann dann?!
Die Community steht hinter euch und es gebührt der Problematik maximal angebrachte Aufmerksamkeit.

Auch die Justiz ist aufgerufen, ausführende Akteure im Justizwesen Vernunft walten zu lassen und nicht blind eine so fragliche Entscheidung zu übernehmen. Am Ende des Tages hat auch jeder Richter und Staatsanwalt Verwandte, Freunde, Bekannte etc. und eines Tages werden wir hoffentlich einen Zustand erreichen, in dieser Zweiklassen-Rauschgesellschaft bei Cannabis, an dem auch die Leute merken, welch Irrsinn dieses Unrecht grundsätzlich ist.

Oder sollen wir uns alle für eine Behandlung von Alkohol & Tabak nach dem Vorbild von Cannabis einsetzen? Ich bin mir sicher, das würde widerrum auch keiner wollen … bei dem in der Politik wie auch in Sicherheitskreisen ebenfalls gesellschaftlich fest etablierten Alkohol, wäre man dann wohl vielleicht endlich bereit, hier einen realistischeren, praxisnäheren Weg zu gehen, kaum zu denken.

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Als Legalizer bin ich seit über 2 Jahren intensiv aktiv für die Legalisierung von Cannabis. Aktiv eingebracht und den Gesetzgebungsprozess des CanG in allen Schritten begleitet, werde ich auch weiterhin auf allen Ebenen für die vollständige Legalisierung von Cannabis eintreten.

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