Rolling Stoned Magazine – Alles rund um Cannabis

Erster Monat Cannabis Entkriminalisierung – Zwischenergebnis

Beitragsbild ein Monat Cannabis Entkriminalisierung - Zwischenfazit

Ein Monat Cannabis Entkriminalisierung - Cannabisgesetz in Praxis

Im ersten Monat nach Inkrafttreten der Cannabis Entkriminalisierung in Deutschland gab es neben dem neuen rechtlichen Rahmen auch viele neue Fragen und Rechtsunsicherheiten.
Seien es ungeklärte Praxisfragen zum Anbau, Vermehrungsmaterial oder der strafrechtlichen Bewertung der nach dem CanG neu zu definierenden „nicht geringen Menge“ … auf die wichtigsten Erkenntnisse und offenen Fragen aus der seit einem Monat laufenden Praxis gehen wir in diesem Blogbeitrag.

Aller folgenden Kritik entgegen möchte ich an dieser Stelle jedoch erst einmal betonen, dass die Entkriminalisierung nach dem Cannabisgesetz in seiner ersten Form nur ein Anfang ist.
Es ist der erste Schritt auf einem langen Weg zur vollständigen Legalisierung, dabei gilt es neben den unbestreitbaren Vorteilen des CanG die neu geschaffenen Rechtsunsicherheiten und Praxisprobleme offen anzusprechen und breit zu thematisieren.

So zeigt der Gesetzgeber wie in der für den 16.05 im Bundestag thematisierten CanG Änderung Bereitschaft, konstruktiv am Gesetz noch vor Ende der Evaluation nachzubessern, auch wenn in Teilen eine Verschärfung der Regelungen bei Anbauvereinigungen zum Nachteil dieser eher eine Teil-Verschlechterung darstellen würde.
Auch bei der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und entsprechenden Verordnungen hält die Bundesregierung ihre Versprechen ein, wenn auch der neue gesetzlich festgelegte Grenzwert unter den Erwartungen vieler unabhängiger Experten und Betroffener liegt.
Und sogar zu Säule 2 scheint sich nun endlich etwas zu tun, wenn auch eventuell ohne neues Gesetz dazu.

Dies und mehr nun in der Betrachtung …

Cannabis Entkriminalisierung nach Cannabisgesetz - besser das als gar kein Fortschritt

Positive Vorzüge der Entkriminalisierung nach dem Cannabisgesetz

Bei aller Kritik, die eventuell noch nachfolgt, das Positive vorweg.
Die Vorteile des CanG hinsichtlich dem erlaubten Umgang mit Cannabis sind im zwar eingeschränkten Handlungsspielraum, dennoch ein unglaublicher Zugewinn den ich persönlich nicht wieder missen möchte als Minimallösung, wenn eine vollständige Legalisierung leider doch noch so fern erscheint. 

Mehr Freiheit im Alltag
Alleine schon die erlaubte Besitzmenge von bis zu 25g in der Öffentlichkeit macht das Leben schon ein großes Stück weit entspannter.
Sei es der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen, zu Freunden oder sonst wohin … der stets auf Konsumenten lastende Verfolgungsdruck ist außerhalb des Straßenverkehrs erheblich gesunken.
Beim Anbau gibt es immerhin nun überhaupt die Möglichkeit, sich legal mit Cannabis selbst zu versorgen. Zwar nicht in für jeden ausreichenden Mengen, doch für nicht wenige genug…
Im rotierenden System jeden Monat eine Pflanze mit bis zu 50g Trockenernte legal anzubauen. Macht bis zu 600g Cannabisblüten pro Jahr. Bei Hasch fängt die Rechtsunsicherheit leider in Teilen schon an, ist grundsätzlich Blüten gleichgestellt, wenn auch Zwischenverarbeitung unter „Herstellung“ nach §34 CanG Strafvorschriften eventuell als solche wieder verboten sein könnte. In konservativer Auslegung eventuell anfangs ein Vorwand, Strafverfolgung zu ermöglich wo keine mehr sein sollte. Ist Rosin als lösungsmittelfreies mechanisch-gepresstes Extrakt erlaubt? Fragen über Fragen und dennoch auch hier wieder – besser das als der Zustand früher und konservative Rechtsauslegungen werden falls auftretend, hoffentlich zeitnah wieder eingefangen.

THC-Grenzwert und Führerscheinregelung
Durch Festsetzung des neuen Grenzwerts auf 3,5ng THC je ml Blutserum und einer ansonsten Angleichung an Alkohol, wird eine geringfügige Verbesserung der Lage erzielt. Diese jedoch ist schlecht gelungen, wurde als Grundlage der 3,5ng eine Expertenkommission zu Rate gezogen, die im Ergebnis klarstellte, dass anders als im Arbeitsauftrag zum Grenzwert diese 3,5ng nicht der 0,5 Promille Blutalkohol-Regelung konform wie gefordert entsprechen sondern eher 0,2 Promille im Vergleich.
In Kombination mit präzisen Speicheltests sollte das mittel-/langfristig dennoch zur erhofften Entlastung und besserem Schutz vor ungerechtfertigten Führerscheinsanktionen etc. führen.

Neuregelung von Cannabis als Medizin im MedCanG Abschnitt
Bei Medizinalcannabis hat sich ebenfalls vieles getan, neben dem Wegfall des BTM-Status wurde die allgemeine Verschreibungshoheit (ausgenommen Tier-/Zahnärzte) im Gesetz festgehalten sowie der medizinische (Erzeuger-)Markt geöffnet.
Während es noch dauern wird, bis sich die Zunahme an nationalen Anbauern im Medizinalsektor auch im Angebot der Apotheken einfindet, sind die Verschreibungen über Telemedizinanbieter derweil am boomen.
So kam es aufgrund vieler neuer Erstverschreibungen zu zwischenzeitlichen Überlastungen bei den (Versand-)Apotheken, was nicht an Blütenknappheit lag, sondern schlicht an Kapazitätsengpässen in der Bestellabwicklung.
Diese zwischenzeitliche Überlastung, in Teilen von den oft als „Spaßpatienten“ stigmatisierten neuen Medizinalnutzern mitverursacht, führte auch bei Patienten mit erheblichen gesundheitlichen Leiden und hohem Bedürfnisgrad an deren Medizin zu Versorgungsschwierigkeiten.
Diese Zustände pendeln sich aber schon wieder ein und der Bereich geht zielstrebig auf die von manch Branchen-CEO prognostizierte verdrei- bis verzehnfachung des Markts um Medizinalcannabis zu.

Praxisprobleme beim Cannabisgesetz - Polizei/Zoll und Gerichte auf Abwegen

Auch wenn die Rechtslage nach dem Cannabisgesetz erst mal recht klar erscheint, kam es im ersten Monat zu diversen fraglichen Maßnahmen seitens Polizei & Zoll hinsichtlich Vermehrungsmaterial, zudem sorgte der BGH mit einer Skandalentscheidung zum neu festgelegten Wert der „nicht geringen Menge“ nach CanG für Entsetzen.

All das wäre vermeidbar gewesen, hätte der Gesetzgeber statt einem überbordenden Regelungsmonster eine liberalere Ausgestaltung vorgenommen und einzelne Handlungsbereiche klarer formuliert.
Weder die derzeitige Verwirrung um den Rechtsstatus von Samen und Stecklingen als Vermehrungsmaterial bei der Einfuhr und im nationalen Verkehr wären dann ein Streitpunkt zwischen Bürgern und Polizei/Zoll/Justiz, noch hätte der BGH eine so fern von Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit liegende Entscheidung zur nicht geringen Menge treffen können…

Vermehrungsmaterial – Stecklinge legale Jungpflanzen oder als „Cannabis“ zählende Cannabis Pflanzen?
Die rechtliche Situation scheint wie hier in diesem Video auf meinem YouTube Kanal erläutert, eigentlich doch ziemlich eindeutig zu sein … nicht jedoch nach dem Willen von Polizei & Zoll.

So werden nach CanG Stecklinge-/Sämlinge als Jungpflanzen unter den Begriff Vermehrungsmaterial fallend in einer Kategorie wie Samen eingeordnet, während zusätzlich Cannabispflanzen unter „Cannabis“ gewertet werden und illegal sind.
Untermauernd in der Auslegung von Sämlingen/Stecklingen als unbeschränkt verkehrsfähig kommt hinzu , es gibt weder Ordnungswidrigkeiten- noch Straftatbestand für die Einfuhr von Jungpflanzen anstelle von Samen. 
Grenzpolizeiinspektionen wie auch der Zoll melden jedoch Beschlagnahmungen basierend der Wertung als „Cannabis“ verbotene Cannabispflanzen.

Was bei der Einfuhr Probleme macht, wird auch national schon erzeugt. So wurde der Fall um Bigger Trees in Norderstedt zuletzt bekannt, bei dem das dortige Ordnungsamt alles an Stecklingen und Jung-/Mutterpflanzenmaterial vor Ort beschlagnahmte.
Anderswo bei Wenzel Cerveny im bayrischen Aschheim läuft der Verkauf von Stecklingen ungestört. 

Ich bin mir sicher, der Bereich um Sämlinge/Stecklinge als Vermehrungsmaterial wird sich bald regeln und zwar zugunsten der nationalen Verkehrsfähigkeit im Handel und privat.

Cannabis Modellprojekte Veranschaulichung Säule 2 Umsetzung

Cannabis Modellprojekte zur kommerziellen Abgabe und Erzeugung wissenschaftlich begleitet

Die am Horizont stehende Gesetzesverschärfung für Anbauvereinigung macht diese vom Gesetzgeber vorgesehene Versorgungsmöglichkeit nicht gerade einfacher in der Umsetzung. Die ohnehin schon durch einen Haufen an Auflagen/Vorgaben im Betrieb erschwerten Anbauvereinigungen sind schon schwierig genug umzusetzen, so wäre jede Form der Erleichterung im angemessenen Preisrahmen seitens externer Dienstleister ein Vor-, kein Nachteil oder gar Risiko.

So wie die Anbauvereinigungen jetzt geplant sind, holen sie keine allzu großen Anteile der Zielgruppe ab, ersten Eindrücken nach …
Auch der Eigenanbau ist nicht jedermanns Sache oder je nach Verbrauch, ist kein ganzjähriger Anbau erwünscht, wo doch größere Einzelernten aufgrund der CanG Vorgaben als illegal wegfallen.

Umso eher sehnen sich viele Konsumenten weiterhin nach Shops und niedrigschwelligen legalen Bezugsmöglichkeiten möglichst flächendeckend verfügbar.
Bei diesem Wunsch, wie auch dem Eigenanbau privat und gemeinschaftlich geht es schlicht um die effektivste Weise, den Schwarzmarkt im Gesamtansatz einzudämmen.
Zu diesem Gesamtansatz zählt unweigerlich auch die flächendeckende kommerzielle Abgabe und Erzeugung im rechtskonform möglichen Rahmen der wissenschaftlich begleiteten Modellprojekte.
Viele Kommunen und Städte haben sich bereits offen gegenüber diesem Vorhaben gezeigt und warten nur auf eine Umsetzungsmöglichkeit rechtskonform gelöst.

Diese rechtskonforme Lösung hätte entweder ein, wie weit verbreitet erwartet, zweites Gesetz zu Cannabis und dem Umgang in Modellprojekten sein können, oder wie sich nun langsam die Anzeichen verdichten, per Erlass durch Rechtsverordnung seitens Bundeslandwirtschaftsminiterium (BMEL) schneller ermöglicht werden soll. Eine ebenfalls vom BMEL zugewiesene Überwachungsbehörde würde dann vermutlich binnen Monaten in der Lage sein müssen, ähnlich bei den Anbauvereinigungen, Anträge zu bearbeiten. So letztens vom DHV berichtet.

Auch würde diese Lösung die Frage der je nach Gesetzesausgestaltung im Raum stehenden EU-Notifierungsbedürftigkeit eines zweiten Gesetzes zur kommerziellen Abgabe in Modellprojekten umgehen, was andernfalls ein scheitern hätte bedeuten können, mit Blick auf die zeitliche Bedeutung eines solchen Prüfverfahrens und die anstehende Umstrukturierung in der Regierung nach der nächsten Bundestagswahl 2025.

Mit mehrjähriger Laufzeit sollten die Modellprojekte, unabhängig welche Partei als nächstes das BMEL leitet, geschützt und rechtssicher agieren können.

Nur im Gesamtpaket wird das große Ziel der Schwarzmarkteindämmung gelingen können, nicht vergessen dabei die soziale Verantwortung, die Lizenzvergaben nicht an zu elitäre Vorgaben zu binden und die Arbeitsplatzschaffung in allen aufgehenden Sektoren zu unterstützen, statt den Betrieben große Einstiegshürden und Praxishindernisse in den Weg zu stellen.

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Als Legalizer bin ich seit über 2 Jahren intensiv aktiv für die Legalisierung von Cannabis. Aktiv eingebracht und den Gesetzgebungsprozess des CanG in allen Schritten begleitet, werde ich auch weiterhin auf allen Ebenen für die vollständige Legalisierung von Cannabis eintreten.

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