Rolling Stoned Magazine – Alles rund um Cannabis

Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz – erweitertes Konsumverbot in Bayern

Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz - erweitertes Konsumverbot in Bayern

Bayrisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz - Landesregierung verbannt Cannabis weitgehend aus Öffentlichkeit

Es kommt wohl wie es kommen musste … die von der CSU angeführte Landesregierung kündigte noch vor Inkrafttreten der Entkriminalisierung durch das Cannnabisgesetz (CanG) eine maximal restriktive Gangart gegenüber Cannabis in der Umsetzung des neuen Gesetzes an.

Diesen Worten folgen mit dem „Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz“ nun auch Taten. Da am 17. Juli die bereits 2. Lesung im bayrischen Landtag ansteht, ist mit Blick auf das Landesgesetzgebungsverfahren im Freistaat Bayern leider nicht mehr mit Entschärfungen zu rechnen. Die Landesregierung aus CSU und Freien Wählern wird nicht wesentlich von den Inhalten abweichen, nach bereits erfolgter Abgabe der Ausschussempfehlungen zum vorliegenden Änderungsgesetz, mit dem weitreichende Änderungen beim Nichtraucherschutz insbesondere dem bayrischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) umgesetzt werden sollen.
Dabei wird anders als vom Bundesgesetzgeber angestrebt, ein im Alltag stark ausgrenzendes Änderungsgesetz auf Landesebene auf den Weg gebracht.

Der Nichtraucherschutz wird auf Landesebene um den Punkt Cannabis erweitert, jedoch nicht wie man es erwarten könnte gleichgestellt zu Tabakprodukten, sondern mit weitreichenden Ausschlüssen.
Das Problem dabei ist nicht, die Ergänzung der schon bestehenden Rauchverbote in Innenräumen von im GSG als Nichtraucherbereiche definierten Anlagen/Einrichtungen/Gebäuden, es ist der Ausschluss aus allerlei Raucherbereichen, die in fast jeder solcher Nichtraucherbereiche vom GSG her eingerichtet werden dürfen. Es ist der Ausschluss aus der GESAMTEN Außengastronomie inklusive Bars, Cafés, Clubs oder Restaurants. Es ist die Sonderverfügung auf Landesebene, Cannabis aus Bereichen über das GSG definiert auf lokaler Verfügung verbannen zu können!

Es hat seine Gründe, warum viele Bundesländer bisher keinen Bedarf sehen, Cannabis wesentlich anders als Tabak im Landesrecht zu handhaben.
Neben Landesrecht gilt übergeordnet grundsätzlich Bundesrecht, was alle Konsumverbote nach §5 Konsumcannabisgesetz (KCanG) einschließt. Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Kindern wäre demnach, egal an welchem Ort, stets gewahrt bzw. zumindest per Sanktionsandrohung verboten.
Doch auch Erwachsene müssen in einem Übermaß vor Cannabis geschützt werden, so der Gedanke des Landesgesetzgebers… auf die genauen Probleme, die ich dabei sehe gehen wir im folgenden Blogbeitrag ein.

Wesentliche Inhalte des erweiterten Konsumverbot in Bayern durch das Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz

Übersicht Änderungen GSG Art. 2 nach bayrischem Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz

Anpassung an bestehende Nichtraucherbereiche nach Gesundheitsschutzgesetz (GSG)

Bei aller Kritik am Gesetz, ist es wenig überraschend, eher schon zu erwarten gewesen, dass es grundsätzliche Anpassungen an bestehende Nichtraucherschutzgesetze auf Landesebene gibt.
Wie auch schon beim Bußgeldkatalog, geht Bayern hier als besonders engagiert gegen Cannabis, wieder mal voran.
Dabei sind die Nichtraucherzonen nach Landesrecht etwas umfänglicher definiert als nach dem Konsumverbot in §5 Konsumcannabisgesetz.

Anders als im Commentary-Video auf Youtube, in dem ich den ersten Eindruck vom Änderungsgesetz festhielt und leider fälschlicherweise den Geltungsbereich im ersten Moment nicht korrekt einordnete. 
Beim Rauchen in Innenräumen war klar, dass es hier pauschalausschlüsse wie schon beim Tabak hagelt, fraglich im ersten Moment ob das wirklich ausschließlich auf Innenräume beschränkt sei, wenn doch explizit Freiluftanlagen oder bei Volksfesten das gesamte Festgelände gewertet wird. Gedanklich sah ich schon Rauchverbote auch „vor der Tür“ unter Freiluft, was so pauschal nicht stimmt, in jedoch nicht jedem Falle. Grundstücksgrenzen gelten nur bei Kinder-/Jugendeinrichtungen.
Gehen wir weiter …

Übersicht Änderungen GSG Art. 3-5 nach bayrischem Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz

Cannabisverbot in Gastronomie Außenbereich - Cannabis verbannt aus Bars, Cafés, Clubs und Restaurants

Wir kommen zu den wahrhaft ausgrenzenden und diskriminierenden Teilen des Änderungsgesetz.
So soll im gesamten Außenbereich der Gastronomie Cannabiskonsum in Form von Rauchen oder sonstigem inhalieren (Vaporizer etc.) verboten werden.
Was jedem Gastronom nach Hausrecht ohnehin freisteht, will der bayrische Gesetzgeber nun pauschal verbieten. Ungeachtet der in §5 Konsumverbot im KCanG geltenden allgemeinen Regeln, wie kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Kindern-/Jugendlichen, soll nun mit dem Änderungsgesetz darüber hinaus gegangen werden.

So verständlich es im Rahmen der Rücksichtnahme auch sein mag, Leute beim verzehren von Speisen in Gastronomie-Außenbereich möglichst wenig durch Rauchen zu stören, warum muss dann gleich eine komplette Verbannung her? Während man doch nach wie vor mit einer Kiste Zigarren in jedem Biergarten gesellig die Umliegenden Gäste einräuchern darf?!

Der Gesetzgeber argumentiert zur Notwendigkeit von Cannabis-Rauchverboten auch mit passiv Berauschung. Wieso es dann nicht nur Auflagen gibt, wie beispielsweise seperierte Bereiche zu schaffen, statt Cannabiskonsumenten gleich im Freizeit-, nein eher im Alltagsbereich derartig auszugrenzen und einseitig zu benachteiligen, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Übersicht Änderungen GSG Art. 6-7 nach bayrischem Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz

Cannabisverbot in Raucherräumen

Das nächste Unding, Ausschluss von Cannabis in Raucherräumen!
Auch hier wieder, es wäre ein akzeptabler Kompromiss gewesen, Cannabiskonsum in externen, seperaten Raucherräumen von sonstigen (Tabak-)Rauchern getrennt unterzubringen.
Insbesondere mit der Argumentation möglicher passiv Berauschung wäre es gerade bei Raucherräumen ein umso verständlicher Schritt gewesen, nicht jedoch ein weiterer Pauschalausschluss! Cannabis-Kulturverein mit Raucherraum zum Konsum? Aus der Traum könnte man meinen, als Alternative für Cannabis Social Clubs im eigentlichen, leider nicht CanG konformen, Sinne der Idee. Während es in und um Anbauvereinigungen explizit, trotz Jugendschutz-/Suchtpräventionskonzept keinen Konsum geben darf, hätte man in ausgelagerten Projekten ob als Raucher-/Kulturverein oder im Gastronomiebereich hier eine Alternative schaffen können.
Profitiert hätten alle, auch die Cannabis kritischen Bevölkerungsteile durch weniger Konsum im öffentlichen Raum.

Doch durch die Verbannung aus Außengastronomie und Raucherräumen pauschal wird genau das geschehen, eine zwangsweise Konsumverlagerung in den öffentlichen Raum, was störend für Teile der Bevölkerung wahrgenommen wird, sowie nach Hause. Insbesondere der unbegleite Konsum alleine zu Hause ist häufig ein Trittbrett zwischen unregelmäßigem und regelmäßigem Konsum. Je mehr Möglichkeit es in Gesellschaft gäbe, desto besser wäre es.
Dies ist von verschiedensten Experten und Fachinstitutionen soweit anerkannt, hinsichtlich Abhängigkeitsentwicklungen.

Verordnungsermächtigung - erweiterte Konsumverbote auf kommunaler Ebene möglich

Mit Blick auf die Sorge vor weitreichenderen Verbannungen von Cannabis aus dem städtischen Raum, so auch bereits geschehen in der Stadt Überlingen in Baden-Württemberg „Stadt verbietet Kiffen im gesamten Stadtgebiet“, widmen wir uns nun der Verordnungsermächtigung.
Im Baden-Württembergischen Überlingen wurde dies ermöglicht über eine Änderung der „Polizeiverordnung der Stadt Überlingen gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern“ – die mit Abstand längste Betitelung für eine Verordnung. Davon ab war dies schon ein intensiv diskutierter Schritt. Von vielen sogar als skandalös wahrgenommene, denn das ist schier Diskriminierung von Cannabiskonsumenten im Alltag.

Doch nun schafft man in Bayern ungeachtet etwailiger schon bestehender Rechtsgrundlagen eine weitere, explizit für diesen Zweck vorgesehene Verordnungsermächtigung… Inwieweit die Definition der viel frequentierten öffentlichen Flächen dabei ausgedehnt werden kann, bis hin zur Ausweitung der Konsumverbotsbereiche auf das gesamte Stadtgebiet wie in Überlingen, ist aktuell unklar.

Du möchtest meine Arbeit Unterstützen?

Als Legalizer bin ich seit über 2 Jahren intensiv aktiv für die Legalisierung von Cannabis. Aktiv eingebracht und den Gesetzgebungsprozess des CanG in allen Schritten begleitet, werde ich auch weiterhin auf allen Ebenen für die vollständige Legalisierung von Cannabis eintreten.

Meine Arbeit
Aktiv medial auf YouTube als Legalisierungs-Vernunft
Sowie aktiv rund um das Thema Anbauvereinigungen …

Social Media
legalisierungs_vernunft auf Instagram
csc_laenderorga_bw auf Instagram
csc_bw auf Instagram
Hanf_Frei auf Twitter

Sowie auf diesem Blog aktiv

Schaut auch vorbei in meinem Online Shop auf:
bio-gartenwelt.de

Organische Dünger, Zusätze, Substrate, Zubehör und Samen – von Anfänger bis Livingsoil Experte allerlei an organischem Pflanzenbedarf

Cannabis Samen von namhaften Breedern / Seedbank auf Lager sowie Bestellservice – aus über 60 verschiedenen Breedern/Seedbank auf Anfrage zu fairen Preisen beziehbar

Organische Dünger

Dünger Tierisch / Pflanzlich / Gemischt
fest & flüssig

Zusätze

Bodenmikroorganismen / Gesteinsmehle / Huminstoffe / Pflanzenkohle

Substrate

Erde / Kokos / Grundzutaten & Bundles und Sets zum selber mischen

Organische Dünger

Dünger Tierisch / Pflanzlich / Gemischt
fest & flüssig

Zusätze

Bodenmikroorganismen / Gesteinsmehle / Huminstoffe / Pflanzenkohle

Substrate

Erde / Kokos / Grundzutaten & Bundles und Sets zum selber mischen