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Cannabisgesetz Kabinettsentwurf veröffentlicht – Fazit

Cannabisgesetz Kabinettsentwurf CanG Auswertung

Cannabisgesetz Kabinettsentwurf auswertung

Nach der am 24.7 geendeten Verbandsanhörung zum Referentenentwurf des Cannabisgesetz (CanG), bei der in über 50 Stellungnahmen Interessensvertretungen und Verbänden erste sachkundige Rückmeldung zum Gesetzvorhaben abgaben, wurde am Mittag des 16.08 endlich der Kabinettsentwurf von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) veröffentlicht.

Man habe die Ergebnisse der Verbandsanhörung ausgewertet und den Kabinettsentwurf mit Ergebnissen aus diesem Prozess optimiert.
Binnen wenigen Minuten wurde jedoch klar, im Kabinettsentwurf folgen auf sinnvolle Verbesserungen nicht hinnehmbare weitere Einschränkungen.
Eine schlicht paradoxe Situation während Lauterbach auf der einen Seite die Gefahren von Cannabis zu Alkohol oder anderen illegalen Drogen anerkennt, zeitgleich eine massive Ungleichbehandlung präsentiert, die einen rechtssicheren praktikablen Betrieb von Anbauvereinigungen und selbstverantwortlichem Eigengebrauch privat unnötig erschweren.

Was sieht der Kabinettsentwurf des Cannabisgesetzes zum privaten Gebrauch vor?

Anbau / Besitz / Abgabe:

Der Anbau von bis zu 3 „lebenden“ Pflanzen ist erlaubt, zusätzlich zu zeitgleich maximal 25g Cannabis.
Die damit gewährte (aber nur geringfügige) Verbesserung folgt auf das einkassieren der Abgaberegelung, nach der man zum „unmittelbaren gemeinschaftlichen Konsum“ an Gäste dem Referententwurf nach, hätte abgeben dürfen.

Man darf hochprozentige Spirituosen bis zum umfallen anbieten/verschenken – wohl angemerkt bei vom Minister selbst angemerkten Folgen mit Zehntausenden Toten jährlich, paradox.

Probleme
Die Änderung ist in der Praxis kaum von Belang als Verbesserung zum rechtssicheren bewerkstelligen von Eigenanbau.
In §1 Begriffsdefinition ist Cannabis definiert wie folgt:
„8.Cannabis: Pflanzen, Blüten, und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1″
Bedeutet im erlaubten Besitz von 25g zählt alles ab dem Zeitpunkt des abschneidens von der „lebenden“ Pflanze. Da auch keine Definitionshinweise zu „trockenem“ Pflanzenmaterial ist, kann man folglich nur 25g von der Pflanze inkl. Stengeln, Blätter Restfeuchte etc.

So in dieser Form quasi weiterhin nicht praktikabel, wenn man 100% rechtssicher agieren möchte.

Folgen
Eigenanbau wird aufgrund fehlender Rechtssicherheit für KonsumentInnen, bei weiterhin geltenden Strafandrohungen, für viele keine Option sein. Zumindest für all jene, die sich vom bisherigen strafrechtlichen Verbot haben abhalten lassen.
Die einzig flächendeckend verfügbare Alternative, die Anbauvereinigungen wie sie der Gesetzgeber nennt, sind dabei aufgrund Arbeitspflicht beim Anbau, Namentliches Abgaberegister und fehlender Versand-/Liefermöglichkeit etc. dadurch oftmals auch keine brauchbare Alternative. Folglich unnötig Auftrieb für den Schwarzmarkt und Mehrbelastung für die Justiz, statt klare realitätsnahe liberalere Besitz- und Anbauregelungen, welche ein klar rechtssicheres Handeln ermöglichen, zu erlassen.

Konsum:

Keine Lockerungen bei den Konsumregelungen!
Die in der Kritik stehende Regelung zum Konsum ist unverändert restriktiv und lässt kaum legalen Konsum zu.
Insbeonsdere im urbanen Gebiet sind durch Abstandsregelungen von 200m zu allerlei Einrichtungen an denen Kinder- und Jugendliche verkehren, Anbauvereinigungen etc. weiterhin kaum Orte zum Konsum gestattet. 

Trotz vielfach geforderten Nachbesserungen, ist hier leider nichts verändert worden.

Was sieht der Kabinettsentwurf des Cannabisgesetzes zu Anbauvereinigungen vor?

Trotz einzelner Korrekturen ist der Betrieb von Anbauvereinigungen oder auch Cannabis Social Clubs (CSC) genannt an vielerlei Stellen unnötig verkompliziert.

Die Wesentlichsten Punkte:
– Konsum 200m um den Eingangsbereich von CSC weiterhin verboten
– Neben eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereinen sind Genossenschaften als wählbare Rechtsform für Anbauvereinigungen nun ebenfalls vorgesehen
– Verbot sozialversicherungspflichtig Angestellter oder Beauftragung Dritter beim Anbau, weiterhin Minijobs only +
– Aktive Mitwirkungspflicht der Mitglieder beim Anbau
– Transporte zwischen eingetragenen Betriebsstätten nun erlaubt
– Versandverbot von Cannabis und Vermehrungsmaterial von Anbauvereinigungen
– Namentliches Abgaberegister
– 500 Mitglieder maximal
– Aufwendige Berichts- und Dokumentationspflichten

Die von Karl Lauterbach betonte große Nachfrage an Anbauvereinigungen wird unter anderem torpediert von noch immer vorgesehen Regelungen wir der Arbeitspflicht, dem Versandverbot und einem namentlichen Abgaberegister.

Da auch weiterhin den Anbauvereinigungen eine große Verantwortung in der Erfüllung der Gesetzesziele zu Säule 1 zukommt, muss der Gesetzgeber mit Bezug auf Akzeptanz der Menschen im Land diese Lösung auch Nutzerorientiert ausgestalten sowie privaten Anbau zum Eigenbedarf in sinnvollem Maße, anders als im Kabinettsentwurf vorgesehen, zuzulassen.

Was ist dem Cannabisgesetz Kabinettsentwurf nach alles verboten?

Verboten ist:
Jede Handlung im Umgang mit Cannabis, die nicht nach oben beschriebenen Regelungen zu Anbau oder Besitz explizit erlaubt ist.

Straftaten und Strafmaß dem CanG nach:
1. Stufe – bis 3 Jahre Haft oder Geldstrafe
2. Stufe – 3 Monate bis 5 Jahre Haft bei „besonders schweren Fällen“
3. Stufe – nicht unter 1 Jahr bis 5 Jahre Haft

Stufe 1:
Anbau / Besitz / Abgabe / Handel etc. außerhalb der erlaubten Freimengen

Stufe 2:
besonders schwere Fälle liegen vor, wenn:
– gewerbsmäßig gehandelt wird bei Anbau, Ab-/Weitergabe, Handel sowie extrahiert oder im Rahmen einer Anbauvereinigung entgegen §17 Abs. 1 anbaut, oder
– wenn bei einer oben genannten verbotenen Handlung die Gesundheit mehrere Menschen gefährdet werden, oder
– Wenn Personen über 21 Jahre an Kinder oder Jugendliche abgibt, oder
– eine nicht geringe Menge vorliegt

Stufe 3.
Nicht unter 1 Jahr bis 5 Jahre Haft gibt es, wenn:
– eine Person über 21 Jahre gewerblich an Kinder oder Jugendliche Cannabis ab-/weitergibt, oder
– Als Person über 21 Jahre Personen unter 18 Jahren zu oben benannten Straftaten anstiftet „bestimmt“ bzw. die Durchführung der Straftat durch Minderjährige fördert, oder
– als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten agiert, oder
– wer eine Schusswaffe oder sonstigen als Waffe einsetzbaren Gegenstand führt, und dabei a) Cannabis in nicht geringer Menge verschafft oder b) mit Cannabis Handelt bzw. es Aus- oder Einführt nach Deutschland

Wann können Verfahren eingestellt werden?

Interessante Frage bei der man zwei Dinge beachten sollte.
Zum einen die schon im BVerfG Urteil von 1994 angemahnte Möglichkeit zur Einstellung bei Vergehen nach §153 StPO:
hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.“

Was ist ein Vergehen geregelt in §12 StGB?

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Bedeutet Straftaten nach §34 CanG von Abs. 1 bis 3 sind alles per Definition Vergehen!

Ist die nicht geringe Menge als strafverschärfender Bemessungsgrund im Cannabisgesetz überhaupt rechtswirksam?

Die nicht geringe Menge begleitet die strafrechtliche Verfolgung im Umgang mit Cannabis schon seit ich mich erinnern kann.

Da die nicht geringe Menge zu Zeiten des (noch) geltenden BtMG mit Cannabis geführt, bei 7,5g rein THC liegt, frage ich mich wo und wie dieser Wert festgelegt wurde…

Wie ist die nicht geringe Menge Cannabis definiert?

„Eine genaue gesetzliche Regelung wie viel eine nicht geringe Menge ist, gibt es nicht, dies wird an Hand der obergerichtlichen Rechtsprechung festgelegt, in letzter Instanz vom BGH (Bundesgerichtshof): …

Diese obergerichtliche Rechtsprechung wurde irgendwann vom BGH mit 7,5g rein THC entsprechend festgelegt. Die Bemessungsgrundlage dazu war jedoch das Verbot nach dem BtMG, welches einen höheren Strafrahmen und andere Existenzbemessungsgrundlagen zur Grundlage der Entscheidung hatte, als das neue CanG in Folge der Anerkennung der nachweislichen Gefahrenpotentiale von Cannabis verglichen mit anderen illegalen oder legalen Rauschmitteln.

Insofern zweifle ich an, dass die alten 7,5g rein THC anfänglich bis zu einer, den neuen Umständen angemessen höchstgerichtlichen Festlegung, als Definition der nicht geringen Menge mit den daraus folgenden Strafzuschlägen rechtlich nicht wirksam angewendet werden kann!

Was besagen die Bußgeldvorschriften (Ordnungswidrigkeiten)?

Es ist so vieles als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet, dass es aufgrund der Höhen von je nach Ordnungswidrigkeit zwischen maximal bis zu 30000 bzw. 100000€ dringend zu empfehlen ist, sich damit zu beschäftigen.
Betroffen ist sind Personen wie auch Anbauvereinigungen im Umgang mit Cannabis.
Kleine Regelverstöße können existenziell teuer werden …

Fazit zum Cannabisgesetz Kabinettsentwurf

Die Bundesregierung ist mit dem Leitsatz des Paradigmenwechsels in die Regierungsverantwortung gestartet und hat diese Haltung beim Thema Cannabis leider aufgegeben.

Aus den umfassenden Legalisierung wurde eine nach Rechtsbedenken eingedampfte Entkriminalisierung, die jedoch so Überreguliert ausgestaltet ist, dass auf diese Art keines der Ziele des Gesetzvorhaben effektiv umgesetzt werden kann.

Es liegt somit an den Abgeordneten, das Gesetz an die gelebte Realität im Land anzupassen im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens.

Schreibt eure Abgeordneten an, unterstützt oder gründet Anbauvereinigungen und andere pro Legalize Interessensvertretungen, Verbände etc. welche sich ehrlich für eine faire Legalisierung einsetzen uvm. – wir haben diese eine Chance gerade vor uns, nutzen dafür unsere Möglichkeiten als Teil des gesellschaftlichen Wandels. 

Du möchtest meine Arbeit Unterstützen?

Als Legalizer bin ich seit über 2 Jahren intensiv aktiv für die Legalisierung von Cannabis. Aktiv eingebracht und den Gesetzgebungsprozess des CanG in allen Schritten begleitet, werde ich auch weiterhin auf allen Ebenen für die vollständige Legalisierung von Cannabis eintreten.

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