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Oliver Neusser
Richterbund fürchtet Mehrbelastung durch Cannabisgesetz – Auswertung
Richterbund kritisiert Cannabisgesetz (CanG) - Mehrbelastung zu erwarten?
Richterbund kritisiert Cannabis Gesetzespläne / fürchtet Mehrbelastung / malt düsteres Szenario…so oder ähnlich betitelt ging die aktuelle Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) zum Referentenentwurf des Cannabisgesetzes durch die Medien.
Im Rahmen der am 24.07 geendeten Verbandsanhörung hat sich der Richterbund wie ~50 weitere Verbände & Interessensvertretungen (darunter auch die CAD (ex. CSC) Gründungscommunity) in einer offiziellen Stellungnahme zum Cannabisgesetz dem BMG gegenüber geäußert. Und genau diese Stellungnahme aus dem Juli wurde am 11.08 vom Richterbund auf derer Homepage veröffentlicht und über diese wird aktuell berichtet.
Nachdem in der Vergangenheit auch von DRB Vorsitzenden Andrea Titz widerholt auf die schleichende Überlastung der Justiz durch Pensionswelle und teils überbürokratisierten, technisch nicht optimierten Abläufen warnend hingewiesen wurde, lehnen sie das Cannabisgesetz in Form des Referentenentwurf weitgehend ab und befürchten gar eine Mehrbelastung für die Justiz.
Doch was ist dran an diesen Befürchtungen vom Richterbund am Cannabisgesetz (CanG)?
Tenor der Stellungnahme - Einleitung
Ob und inwiefern diese Kernaussagen der Stellungnahme, sowie weitere geführte Argumente stichhaltig sind, schauen wir uns nun im Details an.
Das Cannabisgesetz führe nicht zu einer nennenswerten Entlastung der Justiz, in diesem Zusammenhang seien die Einschätzungen zu Einsparungen in Höhe von rund 1 Milliarde Euro unzutreffend
Mit Blick auf die von Prof. Dr. Haucap veröffentlichten Studie zu Kosten/Einnahmen bzw. Einsparungen einer Legalisierung von Cannabis, zuletzt aktualisiert in 2021, werden Gesamtkosten der Justiz zur Durchsetzung des Cannabisverbots zwischen 1.364.599.413€ und 2.113.624.862 geschätzt.
Dabei fallen die höchsten Kosten bei der Polizei an, seht selbst wie in folgender Grafik:
Das Cannabisgesetz mit seinen weiterhin umfangreichen Straftatbeständen wird definitiv nicht zu einer Entlastung auf Niveau einer echten Legalisierung führen, der Wegfall von zu ermittelnden Auffindesituationen bei Ermittlungen/Kontrollen durch die Polizei wird jedoch zu einem Rückgang der Verfahren führen.
Auch weil diverse Möglichkeiten zum legalen Konsum geschaffen werden, ist bei weitem nicht jeder Anfangsverdacht zukünftig für PolizistInnen Grund zur Kontrolle etc., der jetzt aktuell im Verbot noch zu polizeilichen Maßnahmen führen würde bis hin zum Strafverfahren.
Geht man davon aus, dass der Kontrollaufwand für Anbauvereinigungen komplett ausgelagert wird und auch bei Eigenbedarfsdelikten weniger schnell ein ausreichender Anfangsverdacht begründet ist, auf den umfangreiche Ermittlungen bis zu Wohnungsdurchsuchungen und Strafverfahren folgen würden, so ist die grundsätzliche Einschätzung des Deutschen Richterbundes von zusätzlichen Mehrkosten nicht realistisch.
Ob die Gesamteinsparung dann bei 1 Millarde genau liegt, ist eine schwerig zu bemessene Zahl und damit für mich auch nur als grober Richtwert zu verstehen, der jedoch realistisch zu sein scheint.
Eine realistische Entwicklung sind mögliche Tendenzen hin zu steigenden Straftaten zu Cannabis im OK Bereich, da Deutschland kurz und mittelfristig durch die Strafrabatte insbesondere bei schwerst Kriminalität wie beispielsweise bei bewaffneten Handeltreiben. Dadurch könnte es zu einer gewissen Pullwirkung kommen, wie sie früher die Niederlande als Erzeugerland im Grenzüberschreitenden illegalen Handel attraktiv inne hatte.
Auch wenn durch gestiegenen Ermittlungs & Kontrolldruck zu Großerzeugern dieser Entwicklung einhalt geboten werden konnte (gemessen uA an der Feststellung Niederländischer Täter beim Großanbau im deutschen Grenzgebiet als Ausweichbewegung), sind die Niederlande noch heute im europäischen Cannabishandel vorne mit dabei, was die Exportmengen anbetreffen dürfte.
Mit diesem Hinweis möchte ich sicher nicht die Gesetzinitiative in Frage stellen, alternativ weiterzuverfahren zu Lasten millionen ehrlicher BürgerInnen, die nur eigengebräuchlich bzw. außerhalb von OK und Schwerkriminalität agieren, ist sicher keine Option. Wie so oft ist keine Lösung allumfassend perfekt…
Der Umgang mit Cannabis bliebe auch künftig weitgehend strafbar (zu Teil B.1)
Dieser Punkt ist weitgehend korrekt.
Leider schafft der Gesetzgeber insbesondere im Bereich des Eigengebräuchlichen Umgangs keine weiter gefassten, liberalen Regelungen bei Anbau, Besitz oder Weitergabe (verschenken…).
Durch diese Überregulierung der KonsumentInnen im eigenverantwortlichen Umgang mit Cannabis wird der Justiz und Polizei damit vom Gesetzgeber ein Bärendienst erwiesen.
Statt künftig auf nur minimale legale Handlungsspielräume zu setzen, wäre es angemessen dem realen wissenschaftlich anerkannten Gefahrenpotential von Cannabis nach, vergleichen mit legalen und anderen (harten) Drogen, die Straftaten zu definieren. So wird die Strafverfolgung unnötigerweise weiterhin mit einem hohen Anteil an Delikten belastet, die gemessen an ihrer kriminellen Energie & Wirkung auf Gesellschaft und nächstes Umfeld nach garnicht zu ahnden sein sollten, wenn die Schuld als gering anzusehen ist.
Sinnvoller wäre ein breit gespannter Rahmen an persönlichen Freiheiten, realistischen liberalen Freimengen und einer genauer gestaffelten Ordnungswidgrigkeitsregelung im Grenzbereich zwischen einfachen „unerlaubten“ und wirklich (schwer) kriminellen Handlungen – dies fordert der Richterbund leider nicht, sondern ist lediglich meine persönliche Einschätzung zur Sache.
Auch nach aktueller Rechtslage seien die Kapazitäten der Justiz nicht durch eigengebrauch, sondern grenzueberschreitende Schwerkriminialität gebunden (Zu teil B.2)
Der DRB gibt an, der Großteil der mit Cannabis verbundenen Arbeit bei Justiz und Polizei wäre mit Schwerkriminalität im Cannabiskontext verbunden, nicht mit Eigenbedarfsdelikten.
Komisch nur dass ein Blick in die Kriminalstatistik eine sehr eindeutige (anders aussehende) Lage darstellt im letzten Bundeslagebild Rauschgift von 2021:
Von 214100 Cannabisdelikten waren es also 33060 Handelsdelikte (~15%), darunter jedoch allerlei Handelsdelikte vom Kleinstverkauf im Bekannten/Freundeskreis bis hin zu den wie vom DRB beschriebenen grenzübergreifenden Handel im Bereich der Schwerkriminalität.
Vergleicht man darüber hinaus die schon im BVerfG Urteil von 1994 geforderte standardmäßige Einstellung von Cannabisdelikten über die Geringe Menge nach §31a BtMG hinaus durch Anwendung von §153 StGB, welche neben der geringen Menge erst recht kaum bis garnicht angewendet wird, ergibt sich dringender Handlungsbedarf seitens Gesetzgeber.
Bei Anwendung der Geringen Menge Einstellungsregelung können je nach Bundesland zwischen (aktuell) 6-30g eingestellt werden.
Darüber hinaus findet sich in der Stellungnahme folgender Punkt:
„Die Anzahl von Fällen, die bisher nicht unter § 31a BtMG fielen, nach dem Cannabisgesetz aber gänzlich straffrei sein sollen (bis inklusive 25 Gramm Cannabis), ist nach der Erfahrung der Strafverfolgungspraxis äußerst gering.“
Das ist eine direkte Bestätigung aus Sicht von Praktikern der Strafverfolgung, dass die im Referentenentwurf des Cannabisgesetz (CanG) vorgesehenen erlaubten Freimengen im eigengebräuchlichen Umgang realitätsfern zu niedrig sind.
Sofern die Zahlengrundlagen zumindest zu dieser Aussage das auch so widerspiegeln.
Cannabis wuerde oftmals mit anderen Substanzen zusammen beschlagnahmt, solche Verfahren würden bleiben (zu Teil B.3)
Da es bei den aktuellen Gesetzesplänen zu Cannabis nie um andere illegale Drogen ging, wüsste ich nicht wo genau die Verwunderung bzw. das Problem hinter dem Umstand ist, dass bei Auffindung von anderen illegalen Substanzen neben Cannabis solche Verfahren auch weiterhin die Behörden beschäftigen würden…
Auch teile ich nicht folgende Einschätzung „Vielmehr besitzen Beschuldigte oftmals unterschiedliche Betäubungsmittel“.
Der Konsum anderer illegaler Substanzen neben Cannabis ist für viele Menschen ein Konsumgut alternativ zu Alkohol. Zu unterstellen, ein großer Teil der Konsumenten wäre allgemein Drogenaffin ist dabei eine Aussage, deren Ursprung ich gerne in Zahlen sehen würde.
Es würde kaum Einsparungen bei der Kriminaltechnik geben (zu Teil B.4)
Es wird angemerkt, dass im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren bei Mengen unter 25g in der Regel ohnehin keine kriminaltechnische Untersuchung auf Wirkstoff oder Beimengungen erfolgt, sofern für zweiteres kein konkreter Anhaltspunkt gegeben sei und eine Einsparung zumindest in diesem Bereich nicht zu erwarten sei.
Auch wenn der DRB das so konkret nicht fordert, ist es auch wieder ein Argument dafür die bisher getroffenen Mengenregelungen deutlich zu überarbeiten und liberaler auszugestalten.
Aufwand aller neuregelungen und Verlagerung zu verwaltungsgerichten übersteige Gesamteinsparung in Strafjustiz (zu Teil B.5)
Das neue Gesetz würde so wie im Referentenentwurf vorgesehen mit der Regelung zur Tilgung von Einträgen alter Verurteilungen zu Cannabis, anderen diesbezüglichen justizialen Aufgaben und dem zunehmenden Fallaufkommen auf verwaltungsgerichtlicher Ebene keine Gesamteinsparung schaffen.
Was bei der Strafjustiz und Polizei wegfiele, käme in Summe vor allem mit der Verlagerung hin zu verwaltungsrechtlichen Prozessen andersweitig wieder dazu und würde die Gesamteinsparungen wie im Gesetzentwurf prognostiziert zu nichte machen.
Laufende Strafvolstreckung im CanG Referentenentwurf nicht berücksichtigt (zu Teil B.6)
Tatsache einfach nicht berücksichtigt.
So aus Sicht von Berufsrichtern natürlich ein schwerwiegender Mangel im Referentenentwurf.
Auswirkungen des Cannabisgesetz (CanG) Referentenentwurf auf den Schwarzmarkt
Deutscher Richterbund befürchtet steigenden Konsum unter Kindern und Jugendlichen (Zu Teil II - 1)
„Zusätzlich wird die Nachfrage durch Jugendliche auf Grund der fehlenden Sanktionsmöglichkeiten stark ansteigen.“
Diese Annahme lehne ich ab, zum einen ist aus einer Arbeit vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestag bekannt, dass der Verbotsstatus einer Substanz keinen Einfluss auf den Gesamtkonsum in der Bevölkerung hat. Darüber hinaus wurden solche Entwicklungen auch in Legalize Staaten wie Kanada oder US-Bundesstaaten mit recreational Freigabe ebenfalls überwacht und die Daten dazu ausgewertet. Signifikante Entwicklungen hin zu stark steigendem Konsum von Kindern und Jugendlichen gibt es so nicht.
Im Rahmen einer ordentlichen Legalisierung würden auch genug Steuern eingenommen/eingespart um den Aufklärung und Präventionsprogramme im Jugendalter, sowie Hilfsangebote intensiv auszubauen.
Im Referentenentwurf des Cannabisgesetz fallen Wichtige Ermittlungsmaßnahmen in STPO geregelt weg (Zu Teil II - 2 und 3)
Die vom Richterbund aufgeführte Problematik betrifft die §100a, b, c, f, g, i der StPO (Strafprozessordnung).
StPO Strafprozessordnung betroffen sind:
§100a – Telekommunikationsüberwachung
§100b – Online Durchsuchung
§100c – Akustische Wohnraumüberwachung
§100f – Akustische Überwachung außerhalb des Wohnraums
§100g – Erhebung von Verkehrsdaten
§100i – Weitere Maßnahmen außerhalb des Wohnraums
Da diese Paragraphen der Strafprozessordnung für Ermittlungen wichtige Maßnahmen der Ermittlungsarbeit regeln, ist der Wegfall im Cannabisgesetz dem Referentenentwurf nach so aus Justizkreisen nicht hinnehmbar.
Alle genannten Maßnahmen sind geknüpft an Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG §29, §29a, §30 sowie §30a und b – teils verschiedene Unterpunkte).
Cannabis soll dem Gesetzentwurf nach jedoch aus dem BtMG genommen werden, ohne insbesondere im Bereich der Schwerkriminalität wichtig, alternativ in den genannten 100er Paragraphen der StPO das CanG als parallele Ergänzung einzuplanen.
Insbesondere im Kontext zu Rechtshilfeersuchen ausländischer Ermittlungsbehörden ist der Wegfall dieser Regelungen in der Außenwirkung ein Imageschaden, da entsprechende Ermittlungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Straftaten so nichtmehr angewendet werden dürften ab erreichen des deutschen Staatsgebiets.
Anbauvereinigungen drohe ein Missbrauch durch Unterwanderung von OK mithilfe von "Strohleuten" (Zu Teil II - 4)
Aus Sicht eines Vorstands einer angehenden Anbauvereinigung wie im Gesetz geplant, teile ich diese Bedenken nur bedingt.
Zum einen ist der Dokumentationsaufwand und Kontrolldruck hoch bei zeitgleich für Vereine schnell existenzbedrohlichen Bußgeldern von bis zu 100000€ bei „nur“ Ordnungswidrigkeiten.
Dementsprechend hoch sollte auch im Eigeninteresse der Clubs das angestrebte Maß an Transparenz aller Arbeitsschritte und die Vereinsinterne Dokumentation/Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gesetzt werden. Auch weil bei Verstößen gegen Gesetz, Auflagen oder behördlichen Maßnahmen die Erlaubnis der Anbauvereinigung entzogen werden kann.
Richterbund zweifelt Verbesserung des Gesundheitsschutzes durch cang an
Die Freigrenze von bis zu 25g übersteige die benötigten Mengen zum "gelegentlichen Konsum" (Zu III - 1)
Der Richterbund sieht mit der Freigrenze im Besitz von bis zu 25g Cannabis die benötigte Menge zum „gelegentlichen“ konsum bereits überschritten.
Die Gesetzinitiative richtet nicht darauf ab, ausschließlich „gelegentliche“ KonsumentInnen zu entkriminalisieren, von daher ist ein Verweis auf irgendwelche pseudo angemessenen Besitzgrenzen im Pauschalansatz wie hier der Fall, klar abzulehnen.
Es geht um die Beseitigung eines Unrechts, zumal die Justiz auch nach Aufforderung vom BVerfG im Urteil von 1994 nachweislich nur sehr eingeschränkt nachkommt im Rahmen der Verfahrenseinstellungspraxis bei Eigenbedarfsdelikten, sieht sich der Gesetzgeber auch deshalb verpflichtet einzuschreiten.
Denn die Faktenlage zu Cannabis rechtfertigt keine staatlichen Eingriffe über das Maß anderer legaler Drogen hinaus, misst man die Maßnahmen und Besitzregeln am Gefahrenpotential der Stoffe.
Was im Gesetzentwurf leider so immernoch nicht ankam.
Eine Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen könne durch Clubs nicht überprüft werden (Zu III - 2)
Wie genannt haben Vorstände von Anbauvereinigungen keine Möglichkeit Falschangaben bei Antragsstellung zur Frage der Mehrfachmitgliedschaft zu erkennen oder zu prüfen.
Anders aber die Kontrollbehörden auf Landesebene.
Da Anbauvereinigungen gemäß der gesetzlichen geplanten Dokumentationspflichten auch ein genaues namentliches Abgaberegister zu führen haben, können Landesbehörden mit zeitlich geringem Verzug zumindest Mehrfachbezug über verschiedene Clubs abgleichen. Diese Informationen sind auf Anfrage der Kontrollbehörde elektronisch zu übermitteln.
Der Wirkstoffgehalt würde steigen (Zu III - 3)
Zum einen können sich KonsumentInnen bei praxistauglicher Eigenanbauregelung mit bewusst niedrig THC haltigen Sorten versorgen, als auch über die Mitgliederrechte im Rahmen des Vereinsrechts Einfluss nehmen auf die im Verein letztlich angebaute Sorte.
Ein Club in dem die Mitglieder bewusst in der Auswahl auch schwächere Sorten haben möchten, kann dies zum einen einfach Wunschgemäß den Mitgliedern zuliebe realisieren, sowie bei potenten Sorten durch genaue Deklaration und Konsumberatung besser auf einen verträglicheren Umgang mit potentem Cannabis hinwirken.
Konsumverbote seien im CanG nicht ausreichend weit gefasst (Zu III - 4)
Richterbund sieht die im Referentenentwurf des Cannabisgesetz nach vorgesehenen Konsumverbote in 200m um Schulen, Kinder- und jugendeinrichtungen, Sportstätten und Kinderspielplätzen sowie in Fußgängerzonen zu üblichen Geschäftszeiten als nicht weitreichend genug.
Es wird die Ausweitung auf Bereiche geregelt im Hausrecht gefordert, darunter Konsum in Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, in unmittelbarer Umgebung von Entzugseinrichtungen, Krankenhäusern, Bahnhöfen, staatlichen Einrichtungen (mit Ausnahmen von Schulen) etc.
Zudem wird bemängelt, dass Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft zu unterlassen sein sollten, die Durchsetzung dieser Regelung „lediglich“ über den Zivilrechtsweg sein. Dabei stellt sich mir die Frage, welchen anderen Rechtsweg der Richterbund hier vorsieht?
Richterbund bemaengelt das cannabisgesetz wuerde kinder- und Jugendschutz nicht verbessern
Kinder- und Jugendschutz im Schwarzmarkt heute
Stand jetzt im aktuell Verbotszustand gibt es exakt NULL (in Zahlen: exakt 0) aktiven Jugendschutz.
Jede auch nur schlecht überwachte Anbauvereinigung, wird auch schon mehr Kinder- und Jugendschutz bieten als der durchschnittliche Dealer…
Zudem neben der grundsätzlichen Verfügbarkeit von Cannabis am Schwarzmarkt für Kinder und Jugendliche auch die Präsenz und das in Kontakt kommen mit anderen illegalen Drogen, ein erhebliches Zusatzrisiko über die für Cannabis nachgewiesenen Risiken in dieser Altersklasse hinaus darstellt.
Dabei wird alleine der Strafrabatt für den Verkauf an Kinder- und Jugendliche keine signifikante Veränderung des Schwarzmarktangebots zielgerichtet an diese Altersgruppe geben, sind diese auch in der Regel kaum zahlungskräftig.
Die Herabsetzung des Strafrahmens für allerlei Delikte, auch beim bewaffneten Handeltreiben etc. ist eine im Tatbestand einzeln genau zu bewertende Entscheidung, die insbesondere beim genannten Beispiel mit Schusswaffen, präzise und durchdacht getroffen werden muss…
Fazit zur Richterbund Stellungnahme zum Cannabisgesetz CanG Referentenentwurf
Der Richterbund trifft in manchen Teilen Prognosen und stellt Aussagen in den Raum, die so kaum nachzuvollziehen bis in Teilen widerlegbar sind.
An anderen Stellen widerrum weisen sie auf Problematiken hin, an deren Klärung kein Weg vorbei führt.
In Summe aber ist die Position des Richterbundes zu restriktiv und die gewünschten Nachbesserungen schränken teils in unverhältnismäßigem Maße die eigenverantwortliche freie Nutzung von Cannabis ein.
Im Kontext zur geplanten Entlastung der Justiz möchte ich an dieser Stelle verweisen zu einem Video bezüglich der systematischen Problematik, der Pensionswelle bei RichterInnen an deutschen Strafgerichten und Allgemein…
Zum Video mit Richterbund Vorsitzender Andrea Titz bei Markus Lanz über die Pensionswelle an deutschen Gerichten und die drohende Überlastung der dt. Strafjustiz den Button klicken (Youtube Verlinkung).
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