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Oliver Neusser
Bundesdrogenbeauftragter Streeck kritisiert Cannabisgesetz
Bundesdrogenbeauftragter Streeck kritisiert das Cannabisgesetz und scheint nun endgültig auf CDU Verbotskurs zu sein. In neuesten Interviews von Ende August zeigte sich der CDU-Abgeordnete und Bundesdrogenbeauftragte unzufrieden mit der derzeitigen gesetzlichen Lage zu Cannabis. Sowohl im privaten Eigenanbau als auch beim derzeit boomenden Medizinalcannabis sieht er erhebliche Probleme.
Drei Pflanzen im Eigenanbau seien “enorm viel” und könnten nach seinen Aussagen bis zu einem Kilogramm Cannabis ergeben.
Auch der seit der gesetzlichen Neuregelung mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes durch Wegfall des BTM-Status erleichterte Zugang zu Medizinalcannabis, erfordere dringend Nachbesserungen. Deshalb befürworte er den Gesetzentwurf von CDU Gesundheitsministerin Warken zur Medizinalcannabisgesetz Verschärfung. Nach seiner Auffassung sollte Cannabis auf Rezept in Blütenform nicht mehr verschrieben werden …
Weshalb genau Streeck die Verschreibungsfähigkeit von Blüten anzweifelt und welche Konsequenz er aus seiner Erkenntnis zum Eigenanbau zieht, erfährst du im nachfolgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Bundesdrogenbeauftragter Streeck zu Alkohol, Cannabis uvm in Interviews zur Sommerpause
Wie üblich finden in der Sommerpause neben Sommerfesten auch ausführliche Interviews mit Politikern und Amts-/Funktionsträgern gehäuft statt. So war auch der für die CDU erstmals in den Bundestag eingezogene Dr. Hendrik Streeck in seiner Funktion als Bundesdrogenbeauftragter in zahlreichen Medien zu Interviews eingeladen.
Abgesehen von Cannabis ging es dabei ganz allgemein um seine neue Funktion und welche aktuellen Themen besonders relevant seien aus seiner Sicht.
Neben dem Verweis auf eine sich zuspitzende Lage bei harten Drogen, insbesondere mit Blick auf synthetische Opioide äußert er sich auch zu geplanten Änderungen beim Umgang mit Alkohol und Tabak-/Nikotinprodukten. Die Bundesregierung wolle das begleitete Trinken abschaffen, was er ebenso wie ein Verbot von Kinderaromastoffen in E-Vapes begrüßt.
Eine allgemeine Anhebung des Mindestalters für alkoholische Getränke von 16 auf 18 hingegen lehnt er mit der Begründung ab, es gebe keine gesellschaftliche Mehrheit hinter einer solchen Entscheidung. Beim Thema Tabak liegt der Fokus weniger auf den klassischen Glimmstengeln, als vielmehr auf den auch unter Jugendlichen beliebten und weit verbreiteten E-Zigaretten, auch Vapes (mit/ohne Nikotin) genannt. Dabei sind besonders problematisch, speziell auf Minderjährige ausgerichtete Aromen wie Kaugummigeschmack mit kitschigen Namen.
Bundesdrogenbeauftragter Streeck - was stört ihn am Cannabisgesetz?
Bundesdrogenbeauftragter Streeck betont zwar, angesprochen auf andere Substanzen, kein Freund von Verboten zu sein, hadert jedoch mit der Freigabe von Cannabis und spart nicht mit Kritik am Cannabisgesetz.
Beim Eigenanbau sowie allgemein im Umgang zu Freizeitzwecken kritisiert er die im Cannabisgesetz beschlossenen Besitzmengen wie auch die erlaubte Pflanzenanzahl als zu hoch. Darüber hinaus übte er auch Kritik an der aktuellen Rechtslage um Medizinalcannabis, in dessen Folge Rezeptmissbrauch zu Freizeitzwecken zunehmen würde. Weiter noch lehnt er die Nutzung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ab, mit Verweis auf Wirkstoffschwankungen von Charge zu Charge – er zweifelt ganz allgemein die Verschreibungsfähigkeiten von Blüten an. Somit steht er beim Thema Medizinalcannabis noch restriktiver dar als viele seiner Kollegen aus der Union.
Drei Pflanzen beim Cannabis Eigenanbau zu viel?
Im privaten Bereich sieht das Cannabisgesetz den legalen Cannabis Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen vor, gekoppelt an die in Gramm trockenem Cannabis bemessene Obergrenze von 50g. Mengen mit denen Bundesdrogenbeauftragter Streeck hadert.
Bezogen auf die drei Pflanzen stört er sich an den nach seinen Aussagen bis zu einem Kilogramm Cannabis, die aus drei Pflanzen mit einem grünen Daumen geerntet werden könnten. Auf die Frage hin, welche Pflanzenanzahl ihm denn vorschweben würde, wollte er sich nicht festlegen. Man müsse erst die Ergebnisse der Cannabisgesetz Evaluation abwarten. Es sei jedoch allgemein leichtgläubig anzunehmen, dass Überschüsse aus dem Eigenanbau konsequent entsorgt werden. Auch ohne den Kritikpunkt weiter auszuführen, ist der Generalverdacht gegenüber Menschen erhoben, die dem Eigenanbau mit einem grünen Daumen nachgehen und auch mal gut geratene, üppige Pflanzen ziehen.
Seine Sorgen in allen Ehren, ist es dennoch eine Unverschämtheit ohne Belege dazu pauschal zu unterstellen, eine Vielzahl der Betroffenen würde Überschüsse aus dem Eigenanbau nicht entsorgen und sich somit strafbar machen.
Wie viel weniger als drei Pflanzen erachtet Streeck als angemessen?
Wenn drei Pflanzen “enorm viel” seien, wie viel weniger geht dann überhaupt noch?
Mit einem Doktortitel vor dem Namen, erwartet man von Streeck einen realistischen Bezug zu den Gegebenheiten, die er hier so vollmundig und pauschal beurteilt.
Gärtner mit einem besonders grünen Daumen mag es zwar geben, genauso wie viele weitere die nicht einfach so zu Monsterpflanzen kommen und mit Problemen im Eigenanbau bis hin zu Totalausfällen zu kämpfen haben. Sein Pauschalurteil ist alleine deshalb realitätsfern, da eben jenen Ausfällen nicht einmal rechtskonform vorgebeugt werden darf.
Auf Basis der aktuell in einem Verfahren gegenüber der DHV Ortsgruppe Halle/Saale bestätigten Rechtsauslegung vor dem dortigen Amtsgericht, ist der Umgang mit Stecklingen bewurzelt in Substrat stehend illegal.
Nach §1 Begriffsdefinition im Cannabisgesetz zählen Stecklinge ebenso wie Jungpflanzen zum Begriff des Vermehrungsmaterials und somit nicht als Cannabispflanzen dem Hauptbegriff Cannabis zugeordnet. Die Justiz interessiert das nur bedingt, da seitens Staatsanwaltschaften/Gerichten eine Strafbarkeit angenommen wird, die auf einer Erläuterung im Kabinettsentwurf fußt.
Dort heißt es: “Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen, als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling”. Recht ist jedoch, was im finalen Gesetz steht. So zumindest die gängige Auffassung, zumal der Begriff Setzling selbst ebenfalls nicht der Begriffsdefinition von Cannabis zugeordnet ist und nirgendwo auftaucht im finalen Cannabisgesetz. Das zum einen.
Zum anderen lässt er die Vorteile der Sortenvielfalt von Cannabis völlig außer Acht.
Konsumenten profitieren von den unterschiedlichen Wirkweisen, da für unterschiedliche Einsatzzwecke und Situationen individuell andere Sorten ideal geeignet sind.
Beispiele:
– Wer tagsüber nebenbei konsumiert und zeitgleich noch produktiv bleiben möchte, ist besser beraten mit einer aktivierenden Sorte eher Richtung “high”.
– Um abends zur Ruhe zu kommen, sind Sorten mit körperlich dominierender und entspannender Wirkung zu bevorzugen eher Richtung “stoned”.
– Wer gelegentlich rauscharme oder gar rauschfreie Varianten nutzen möchte, findet auch hier Möglichkeiten in Form von Cannabissamen für den Eigenanbau.
…
Die Wirkungen einzelner Sorten sind definiert aus einem Zusammenspiel von Cannabinoiden und Terpenen, was unzählige Feinabstufungen in den Wirkweisen birgt bei der Vielzahl an Terpenen.
Bundesdrogenbeauftragter Streeck stellt Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten in Frage
Auch bei Medizinalcannabis sieht Bundesdrogenbeauftragter Streeck Probleme. Zum einen der zunehmende mutmaßliche Rezeptmissbrauch, wie auch schon von CDU-Gesundheitsministerin Warken im Gesetzentwurf zur MedCanG Verschärfung als Begründung angeführt, zum anderen sieht er die Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten grundsätzlich als fraglich an.
Mit seiner Kritik und Einschätzung, wonach Cannabisblüten die Verschreibungsfähigkeit entzogen werden sollte, geht Streeck über die Union-Linie hinaus. Damit stellt er sich hinter Forderungen der Bundesärztekammer, die ebenfalls auf Fertigarzneien und Extrakte verweisen. Basierend der vielseitigen Wirksamkeit von Medizinalcannabis, sind Cannabisblüten als Naturheilmittel die am stärksten nachgefragte Form von Medizinalcannabis. Ungeachtet dessen spricht er sich unter Vorwänden gegen diese Darreichungsform aus.
Das Argument der von Charge zu Charge schwankenden Wirkstoffgehalte ist unter Anbetracht der Branchenstandards so kaum nachvollziehbar, wenn auch grundsätzlich nicht vollkommen falsch. Fehlend dabei jedoch der Hinweis auf die weitgehend gleichbleibenden Prozentgehalte mit nur geringfügigen Schwankungen, die durch Analysen jeder einzelnen Charge transparent ausgewiesen werden. Gleichbleibende Bedingungen auf Industriestandard im Anbau ermöglichen kontinuierliche Ergebnisse.
Fazit - Fehlende Sachlichkeit bei Kritik am Cannabisgesetz
Im Fazit lässt sich leider sagen, dass Bundesdrogenbeauftragter Streeck mit seiner Kritik am Cannabisgesetz Doppelstandards veranschlagt. Bei legalen und harten Drogen hat er Standpunkte, die wenig verwundern und teilweise sogar positiv überraschen. Seine Forderung nach einem bundesweiten Monitoring harter Drogen über ein flächendeckendes Drugchecking in Deutschland ist unterstützenswert. Auch sein klares Bekenntnis zur Schädlichkeit bei Alkohol ist gut platziert, wenn auch in endgültiger Konsequenz nicht mehr durchweg Maß der Dinge. Während das begleitete Trinken ab 14 aus seiner Sicht unstrittigerweise zu verbieten sei, gäbe es keine gesellschaftliche Mehrheit für eine Anhebung des Mindestalters bei Alkohol von 16 auf 18 Jahren.
In selbigen Statements schafft es Streeck jedoch, Abstand von Realitätsnähe und Fakten zu nehmen, wenn es um seine Kritik am Cannabisgesetz geht. Sei es seine undifferenzierte Aussage um das ominöse Kilogramm als mutmaßliches Oberlimit an gärtnerischer Produktivität mit grünem Daumen oder die Begründung seiner Ablehnung von Cannabisblüten auf Rezept. Obwohl Streeck sich in keinem der Interviews zu finalen Aussagen hinreißen ließ, welche konkreten Änderungen am Cannabisgesetz er denn anstrebe in den von ihm kritisierten Punkten, bleibt der Eindruck einer CDU typischen Voreingenommenheit abseits von Argumenten, Fakten oder gar Sinn & Verstand je nach Punkt.
Noch ist er jedoch nicht gänzlich abzuschreiben in Sachen Cannabis, da er als Wissenschaftler einen durchaus objektiven Bezug mit Fakten, Studien etc. bereits bewiesen hat und man nur hoffen kann, dass er diese Eigenschaft bei der bevorstehenden Cannabisgesetz Evaluation wiederfindet. Eine wahrlich „ergebnisoffene“ Herangehensweise erfordert die Thematik bei seinen Aussagen nach ~7 Millionen Konsumenten, nicht nur hohle Phrasen – ob wir einen solch objektiven Umgang mit den Ergebnissen der Evaluation sehen werden, bleibt abzuwarten. Genaueres erfahrt ihr hier oder auf meinem YouTube Kanal.
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