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BGH-Urteil zu Werbung für Cannabis auf Rezept per Telemedizin

BGH-Urteil zu Cannabis auf Rezept per Telemedizin Beitragsbild

BGH-Urteil zu Werbung für Cannabis auf Rezept per Telemedizin – In einem Verfahren gegen die Bloomwell Group wurde höchstinstanzlich entschieden, dass deren Webauftritt in der Vergangenheit gegen §10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstieß. Als erste Entscheidung zu dieser Thematik wird das BGH-Urteil als wegweisend für die Branche eingestuft. Damit positioniert sich der Bundesgerichtshof klar gegen die schon seit längerem in der Kritik stehende Werbung bzw. Webauftritte von Telemedizin Dienstleistern in Deutschland und setzt den bisherigen Geschäftspraktiken neue Grenzen.

Plattformen aus dem Bereich der Telemedizin, die offensiv für ihre medizinischen Dienstleistungen und verschreibungspflichtige Arzneimittel werben gibt es nicht nur bei Cannabis auf Rezept, insofern stellt sich die Frage nach der Signalwirkung an den Gesetzgeber die allgemeinen Vorgaben im HWG weiter nachzuschärfen. Neben Medizinalcannabis sieht man bspw. auch bei den sog. Abnehmspritzen eine ähnlich offensive Marketingstrategie an den Grenzen des HWG entlang bzw. sogar schon darüber hinausgehend.

Mehr Infos zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2026 zu Werbung für Cannabis auf Rezept erfährst du nachfolgend im Beitrag.

Die schon länger in der Kritik stehenden Anbieter aus der Telemedizin, die seit der Neuregelung von Cannabis auf Rezept im Medizinal-Cannabisgesetz zunehmend offen für Medizinalcannabis und deren medizinische Dienstleistung zur Ausstellung von Rezepten warben, dürften sich hieran nicht gerade erfreuen. Von zu offensiv werbenden Webauftritten bis zu Werbekampagnen auf Social Media, auf Werbeflächen im Alltag etc. ist die Sichtbarkeit von Cannabis auf Rezept deutlich spürbar angestiegen und hat mit zum Boom in diesem Sektor beigetragen. Im Nachgang zu diesem Urteil dürften sich die betroffenen Unternehmen zeitnah neu orientieren. Unsichtbar werden Telemedizin-Anbieter zu Cannabis auf Rezept mit Sicherheit jedoch nicht. 

Die Abgrenzung zwischen nach Heilmittelwerbegesetz verbotener Werbung und reiner, legitimer Information rund um Cannabis auf Rezept ist fließend. Insofern wird sich zwar die Art der Kommunikation etwas ändern müssen, ganz verzichten auf Sichtbarkeit und Präsenz on-/offline müssen Telemedizin-Anbieter aber nicht.

Weitere Verfahren zu Cannabis auf Rezept im Instanzgang

Neben dem Verfahren zu Cannabis auf Rezept gegen die Bloomwell Group warten auch andere Anbieter wie DrAnsay auf eine Entscheidung vom BGH in ihren Fällen betreffend verschiedene Aspekte des Heilmittelwerbegesetzes. 

Nach und nach wird sich also in dem vage gehaltenen Werbeverbot für medizinische Behandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz eine genaue Abgrenzung zwischen zulässiger Information und verbotener Werbung ergeben. Vorerst aber bahnt sich zwischen Medizinalcannabis Branche und Gerichten in diesem Bereich ein Katz und Maus Spiel an, ehe weitere Urteile für mehr Klarheit sorgen werden.

Neben §10 geht es in mehreren Verfahren auch um Verstöße nach §9 HWG, dem Verbot der Werbung für Fernbehandlungen die einer persönlichen Untersuchung nicht entsprechen. Genauer heißt es dazu in §9 HWG:
“Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.” Bisher stört man sich bei Anbietern aus der Telemedizin daran aber wenig, weshalb man hierbei weiter die Grenzen des Erlaubten erprobt. 

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Begründung im BGH-Urteil

§10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) - Gesetze im Internet
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__10.html

In der Begründung vom BGH-Urteil zu Cannabis auf Rezept gegen die Bloomwell Group hielten die Richter ua fest:
“Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.”

Die Urteilsbegründung lässt bereits erahnen, wie Telemedizin-Anbieter in der Unternehmenskommunikation nach außen hin sichtbar nachschärfen müssen, um weiterhin rechtskonform über Cannabis auf Rezept zu informieren. 

Wie es dazu wie auch zu vielen weiteren Themen rund um Cannabis weitergeht, erfährst du hier im Blog auf rolling-stoned.de sowie auf YouTube @Legalisierungs-Vernunft

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