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Cannabis Anbauvereinigungen anfällig für Geldwäsche und Organisierte Kriminalität?

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Sind Cannabis Anbauvereinigungen / Anbauclubs / CSC anfällig für Geldwäsche und Organisierte Kriminalität?

Die von der Ampelkoalition versprochene Cannabis-Freigabe in Form der mit dem Cannabisgesetz (CanG) geplanten Teil-Entkriminalisierung geht allen Aussagen der Verantwortlichen nach in Sitzungswoche 3 vom 19-22.02 in den Bundestag zur 2/3. Lesung.
Teil des zur Verabschiedung stehenden Cannabisgesetz sind die sogenannten Anbauvereinigungen.

Das auch häufig als Cannabis Social Club (CSC) beschriebene Modell des gemeinschaftlichen Anbaus von Cannabis im Rahmen sogenannter Anbauvereinigungen, wie sie der Gesetzgeber im CanG nennt, ist nach Darstellung eines Berichts von Correctiv.org Einfallstor für Geldwäsche und damit zusammenhängender Organisierter Kriminalität (OK).

Als Aktivist der sich fast ein Jahr lang intensiv mit der Thematik des CSC Gedankens, vom Ursprung bis in die nationale Auslegung im Rahmen der Anbauvereinigungen, über den gesamten Gesetzgebungsprozess in der CSC Gründungscommunity-Leitung damit befasst hat, ist es mir befremdlich, dass ausgerechnet Branchenkenner Maximilian Plenert und Cannabisjournalist Michael Knodt hier große Probleme sehen.

Der Kerngedanke der Cannabis Social Clubs basiert auf der nicht-gewinnorientierten gemeinschaftlichen Eigenversorgung.
Mechanismen der Finanzüberwachung sowohl innerhalb der Anbauvereinigungen gemäß BGB/Vereins-/Genossenschaftsrecht als auch, insbesondere zu erwarten in den ersten Jahren, seitens der Behörden wie auch dem Finanzamt lassen Anbauvereinigungen für die Geldwäsche-Problematik sowie die Einflussnahme durch OK als wenig attraktiv erscheinen.

Auch wenn je nach Größe der Anbauvereinigungen größere Mengen an Geldern zirkulieren, so sind diese in der Anbauvereinigung an Kostenplanungen und Nachweise gebunden.
Zweckentfremdungen, überteuerte Scheinverträge etc. sind hier in einer funktionierenden Struktur so kaum möglich.

Denn letztlich geht in die Anbauvereinigung nur rein, was über die Eigenbedarfserzeugung monetär auch anfällt. Da kein offener Handel etc. sowie gedeckelte Abnahmemengen in einem festen Mitgliederpool, ist hier auch nicht von großen Überschüssen auszugehen wenn korrekt vorgeplant.
Denn alle Kosten werden letztlich umgelegt auf die Mitgliedsgebühren und dem Erzeugungsanteil pro abgenommenem Gramm eines Mitglieds. Einseitige (unrechtmäßige) Bereicherungen oder Geldwäsche ist dabei für Akteure dieses kriminellen Felds aufgrund der Rechenschaftspflicht spätestens in Jahreshauptversammlung einer Anbauvereinigung alleine schon der internen Transparenz wegen ein kaum reelles Betätigungsfeld. Letztlich zahlt langfristig ein Mitglied entsprechende Bereichungsversuche Einzelner, sogesehen sollte man offenen Auges Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.

Ebenfalls werden zu niedrig definierte Einstiegshürden und Überprüfungen der Verantwortlichen von Anbauvereinigungen bemängelt.
Dies und mehr schauen wir uns im Detail an.

Welche Überprüfungen sieht das Cannabisgesetz (CanG) hinsichtlich Erlaubnisantragsverfahren vor?

In den §11, 12 und 13 sind Anforderungen und Inhalte der Erlaubnis klar definiert.

1. Alle vertretungsberechtigten Personen müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein, neben einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach §30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz wird auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach §150 Abs. 1. Satz 1 der Gewerbeordnung verlangt. Dazu zählen alle Vorstände sowie vertretungsberechtigte Personen. Versagungsgründe nach §12 für Vertretungsberechtigte/Vorstände einer Anbauvereinigung sind zudem folgende Verurteilungen:
„die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen, das sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist:
a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche,
b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugend-arbeitsschutzgesetzes,
c) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,
d) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder
e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straf-taten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind, oder“

Zudem in Absatz 2 noch die Thematik der Anhörung von Antragsstellenden Vertretungsberechtigten/Vorständen einer Anbauvereinigung geregelt ist, in der auf weitere Zweifel in eben jener Anhörung eingegangen werden könnte, falls mehr im Raum steht.

2. Es werden detaillierte Auskünfte zu Standort, Mitgliedsgröße etc. der Anbauvereinigung abgefragt.

3. In beiden dem CanG nach zulässigen Rechtsformen der für Anbauvereinigungen, dem eingetragenen Verein (e.V.) oder einer Genossenschaft, muss per Satzung die nicht-Gewinnorientiertheit festgeschrieben sein.
So muss sowohl der alleinige Betriebszweck der Anbauvereinigung klar auf den ausschließlichen gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis bezogen sein. Bei Genossenschaften muss zudem per Satzung definiert werden, dass keinerlei Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder erfolgen darf. Gelder müssen in die gesetzliche Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben werden.

Darüber hinaus gelten bereits heute Geldwäsche-Gesetze.
Es gilt die 10000€ Barobergrenze und selbst wenn nun Kriminelle vorhaben, Gelder dort zu parken zwecks späterer sauberer Entnahme über Umwege, so hält sich die Möglichkeit der Einbringung in Grenzen, bedenkt man, dass eine Barentnahme nicht vorgesehen ist und überteuerte Scheinverträge bspw. an Drittdienstleister im Sinne der Anbauvereinigungs-Mitglieder im Rahmen der Kassen-/Finanzberichtspflichten intern ebenfalls nicht vorkommen sollten.

Welche Wege der Manipulation in Cannabis Anbauvereinigungen sehen Branchenkenner?

Nach Aussagen von Michael Knodt im besagten Correctiv-Artikel gibt es folgende Möglichkeiten zur Manipulation:
„etwa über den Trocknungsverlust bei der Herstellung der Droge, über Investitionen in den Verein, über großzügige Gehälter für Subunternehmer“

Eine Einschätzung die ich so nur in Teilen unterschreiben würde.

Trocknungsverlust und Erntereste
Sowohl bei Trocknungsverlusten als auch bei Ernteresten ist es grundsätzlich einfach zu tricksen. Bei den Trockungsverlusten gibt es Luft sowie bei Ernteresten, die zur Vernichtung deklariert sind, aber im Vorfeld beispielsweise für Hasch-Gewinnung bearbeitet wurden.
Wie bei allen Feldern der Kriminalität beziehungsweise wenn es um Geld geht, ist es utopisch anzunehmen, dass potenzielle Möglichkeiten zur Manipulation nicht auch vereinzelt genutzt werden für widerrechtliche Tricksereien.

Bei allen Verstößen und eventuell auftretenden Ungereimtheiten gilt jedoch – die Erlaubnis eines Clubs hängt stets am seidenen Faden.
Es kann also nicht im Interesse der Anbauvereinigungen sein, durch zu lasche interne Sicherheitsvorkehrungen vermeidbar viel Raum für solch kriminelles Verhalten zu lassen. Erweiterte Dokumentationspflichten, interne Prozessanweisungen mit Mehrfachverantwortung oder Videoüberwachungskonzepte der Anbauenden-/Abgebenden-/Verarbeitenden Bereiche einer Anbauvereinigung über das gesetzliche Mindestmaß hinaus, sollten im Eigenschutz-Interesse geprüft werden.

Investitionen in den Verein
Grundsätzlich gelten allgemein die Geldwäsche Gesetze. Belegpflicht ab 10000€ Bar etc.
Wenn Einzelpersonen oder Unternehmen dann beispielsweise über Vermietung oder Infrastruktur-Dienstleistungen versuchen größere Beträge einzubringen, ist wieder die Frage nach den Entnahmemöglichkeiten. Diese sind wie schon festgestellt begrenzt.
So sehe ich es als wenig reell, dass OK Einflüsse von Seiten der Mitglieder heraus wirken.
Externe Marktteilnehmer, Dienstleister, Warenanbieter etc. davon mal ab. Diese Drittbereiche sollte man in der Betrachtung klar trennen und es liegt nicht in der Verantwortung der Anbauvereinigungen, erweiterte Hintergrundchecks einzuholen oder sonstiges. Dies obliegt allein den Behörden im Regelbetrieb und kann in der Verantwortung, selbst falls so etwas vereinzelt auftauchen sollte, nicht auf die Anbauvereinigungen direkt bezogen werden.

Ein Privatanleger bei Banken mit Geldwäsche-Prozessen in Vergangenheit, ist auch nicht pauschal daran in irgendeiner Form beteiligt oder Verantwortlich zu machen, nur weil er ein Angebot nutzt das von zwielichtiger Finanzstruktur im Background geprägt ist.

großzügige Gehälter für Subunternehmer
Hierbei muss betont werden, dass die Beauftragung Dritter mit dem Anbau verboten ist.
Dies in Kombination mit der Mitwirkungspflicht und einem allgemeinen Kostenwettbewerb zum Schwarzmarkt, setzt Grenzen der „Großzügigkeit“ nach dem Willen der gesamten Anbauvereinigung und aller Mitglieder. Selbst wenn per Satzung Einschränkungen in den sonst üblichen Mitgliedsrechten gegeben sind, bleibt die Transparenzpflicht von den für Kasse-/Finanzen Verantwortlichen der Gemeinschaft gegenüber intern gegeben.
Auch hier also gilt Augen auf als Mitglied einer Anbauvereinigung.

Der Bedarf an Drittanbietern abseits des Anbaus hält sich in Grenzen, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sich im Rahmen der Mitglieder viele Fremdkompetenzen abdecken lassen.

Im Bereich der Vereinsverwaltung kann über die Wahl der richtigen Software-Tools viel Arbeit eingespart werden, gemessen in ganzen Arbeitsstellen je nach Automatisations- und Organisationsgrad der Prozesse. Ein Anbieter mit weitreichender Zielsetzung dabei beispielsweise 420Cloud, Vereinsverwaltung auf die individuellen Bedürfnisse von Anbauvereinigungen zugeschnitten.

Auf was sollte man bei der Wahl von Anbauvereinigungen achten?

Bei allen Arten von Anbauvereinigungen, die es geben wird hinsichtlich der Anbauweise und anderen Detailsunterschieden, so haben sie alle die Gemeinschaft als solche im Kern. Sowohl im nicht-gewinnorientierten eingetragenen Verein sowie in Genossenschaften gibt es Satzungen mit Mitgliederrechten.
Im Sinne der Selbstkontrolle einer Struktur ist also von vornerein suspekt, wenn Führungsstrukturen einer Anbauvereinigung per Satzung unabwählbar sind, das Stimmrecht nur eingeschränkt oder gar nicht für Mitglieder gilt und es keine detaillierten Angaben zu Kassen-/Finanzberichten gibt.
Das höchste Gut, um allen Verdachtsmomenten nach innen wie außen vorzubeugen, ist Transparenz. Transparenz in Entscheidungen, Zahlen und Vereinsführung allgemein kombiniert mit einem guten Sicherheitskonzept. Das zumindest im Ideal…

In der Realität gibt es viele, die keinen Wert darauf legen wie genau die Anbauvereinigung arbeitet, solange sie bequem ihre Ernte wie gewünscht abholen können.
Von daher ist an der Stelle an Interessierte an einer Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen dringend die Empfehlung zu richten, sich intensiv mit den Vereinsstrukturen zu beschäftigen. Im Falle von obigen Warnzeichen, kann es in Einzelfällen gute Gründe dafür geben, dies sollte jedoch stets im Einzelfall nachgefragt/angesprochen und geprüft werden durch euch. 

Abschließend möchte ich zusammenfassen, dass der gemeinschaftliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen im Rahmen von Säule 1 eine sinnvolle Erweiterung der Versorgungsmöglichkeiten darstellt, was nicht durch später vermutlich auftauchende vereinzelte Regelbrecher & fragwürdig (il-)legal agierende Anbauvereinigungen in der Erfolgsperspektive geschmälert werden sollte.

Doch es bleibt der Appell an die Bundesregierung, sich wie in der Ampelkoalition vereinbart nach der Verabschiedung des Cannabisgesetz im Bundestag umgehend an das Gesetz zu Säule 2 zu setzen um dies möglichst zeitnah nachzureichen.
Je mehr legale Versorgungsstrukturen, umso effektiver die Schwarzmarktrückdrängung, doch Anbauvereinigungen alleine können nicht alles regeln. Es braucht überwachte kommerzielle Erzeuger- und Vertriebsstrukturen in flächendeckenden Modellprojekten und langfristig der Säule 3 einer echten Legalisierung.

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