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Innenministerkonferenz Forderungen zu Cannabis Anbauvereinigungen und Besitzmenge

Innenministerkonferenz Forderungen zu Cannabis Anbauvereinigungen und Besitzmenge

Innenministerkonferenz Forderungen zu Cannabis Anbauereinigungen und Besitzmenge im öffentlichen Raum beschlossen. Nach Medizinalcannabis sind nun Anbauvereinigungen und die legale Besitzmenge im Fokus der Cannabisgesetz Kritiker.
Ursprünglich sahen die Forderungen in der vom hessischen Innenminister initiierten Beschlussvorlage ein Ende des Lizenzverfahrens für Anbauvereinigungen vor, wodurch es zu keinerlei Neugenehmigungen bei den in Zahlen ohnehin schon weit hinter den Erwartungen liegenden Anbauvereinigungen kommen würde. Zudem sollte die maximale monatliche Abgabemenge von derzeit 50g und die legale öffentliche Besitzmenge von 25g reduziert werden. 

Kritik an der öffentlichen Besitzmenge von Cannabis aus Sicherheitskreisen ist nicht neu, die rückschrittlichen Forderungen zu Anbauvereinigungen hingegen kommen etwas überraschend. In der Begründung führen CanG Kritiker zur Herabsetzung der öffentlichen Besitzmenge in Ansätzen legitime Argumente an, wohingegen sich einem beim Lesen der Begründung zu den Forderungen betreffend Anbauvereinigungen die Haare sträuben. 

Aus der hessischen Beschlussvorlage wurden letztlich nicht alle Forderungen angenommen. Um welche Punkte rund um eine mögliche CanG Verschärfung es schon bald im Bundesrat gehen wird, schauen wir uns in diesem Beitrag an.

Im Innenministerkonferenz Beschluss zu Cannabis Anbauvereinigungen finden sich nach Pressemitteilung des hessischen Innenministeriums folgende Forderungen:
– Herabsetzung der maximalen monatlichen Abgabemenge in Cannabis Anbauvereinigungen von derzeit 50g auf eine nicht weiter konkretisierte Menge. 
– Überprüfung der praktischen Kontrollmöglichkeiten. 

Nicht angenommen wurde die Forderung nach einem Ende des Lizenzverfahrens, um den zahlenmäßig weit hinter den Erwartungen liegenden Stand zu zementieren. Warum? Darauf gab die offizielle Begründung zur Forderung keine rational nachvollziehbare oder auch nur ansatzweise logische Antwort. 
Die in Mengen bemessene kaum vorhandene Marktrelevanz von Anbauvereinigungen wurde dazu argumentativ gegen diese eingesetzt. Wie auch im ersten EKOCAN Zwischenbericht zur Cannabisgesetz Evaluation angeführt, resultiert die schleichende Entwicklung in erteilten Lizenzen aus den zu hohen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an Gründung und Betrieb einer solchen. Dieser Umstand wird jedoch gekonnt ignoriert und mit keinem Wort erwähnt. Weil deshalb die Erwartungen an diesen legalen Versorgungsweg nicht erfüllt wurden, sollte man einfach gleich das Lizenzverfahren stoppen… Verstand sei Dank, wurde dieser Wahnsinn nicht angenommen.

Herabsetzung maximaler Abgabemenge in Cannabis Anbauvereinigungen

Eine Herabsetzung der maximalen Abgabemenge in Cannabis Anbauvereinigungen von derzeit monatlich maximal 50g auf eine nicht konkretisierte Menge, wird schlicht damit begründet, dass diese Menge ebenso wie die derzeitige öffentliche Besitzmenge zu hoch für den Gelegenheitskonsum sei. Regelmäßige Nutzer mit höherem Verbrauch werden dabei nicht berücksichtigt. In der Praxis hätte diese Forderung das Potential, je nach final beschlossener Menge, Cannabis Anbauvereinigungen mit ihren ohnehin schon überbordenden Anforderungen, Regelungen etc. zusätzlich noch unattraktiver für Verbraucher werden zu lassen. 

Es wird jedoch, sofern die Forderung der Innenministerkonferenz zur öffentlichen Besitzmenge von Cannabis umgesetzt werden sollte, auch eine Einschränkung der daran gekoppelten maximalen Einzelabgabe in Cannabis Anbauvereinigungen geben müssen, was so bisher nirgendwo explizit erwähnt wird.
Da es mit deutlich unter 500 lizenzierten und tatsächlich bereits im Betrieb befindlichen Cannabis Anbauvereingungen weiterhin kaum lokale Strukturen gibt, nehmen viele Mitglieder teils längere Anfahrtswege in Kauf. Bei zu drastischen Einschränkungen würde auch dieser Punkt die Attraktivität dieses legalen Versorgungswegs weiter mindern. Dabei sollte die Verdrängung des Schwarzmarktes zum Wohle des Gesundheitsschutzes etc. für die Landes- und Bundespolitik stets an oberster Priorität stehen, woran Anbauvereinigungen und Eigenanbau einen wichtigen Anteil haben und erstere ihr Potential auch ua. aufgrund von Behördenschikane bis heute nicht vollständig ausschöpfen konnten. 

Überprüfung der praktischen Kontrollmöglichkeit von Cannabis Anbauvereinigungen

Mit der Forderung nach einer Überprüfung der praktischen Kontrollmöglichkeiten von Cannabis Anbauvereinigungen meint das hessische Innenministerium bzw. Hessens CDU-Innenminister Poseck offiziell folgendes:
“Hinzu kommt, dass die Rechtsform des nichtwirtschaftlichen Vereins ungeeignet ist vor dem Hintergrund, dass Cannabis Anbauvereinigungen erhebliche Finanzwerte handhaben, teilweise mit bis zu rund 1,7 Millionen Euro Jahresumsatz. Aus der Vollzugspraxis zeigt sich, dass es vermehrt Bestrebungen gibt, erhebliche Gewinne aus den Anbauvereinigungen zu erwirtschaften. Hier bestehen zusätzliche Kriminalitätsrisiken.

Ich halte es deswegen für notwendig, dass die im Cannabisgesetz vorgesehene Rechtsform des nichtwirtschaftlichen Vereins auf ihre praktische Eignung, unter anderem im Hinblick auf fehlende Rechnungslegungsverpflichtungen, überprüft wird.”

Grundsätzlich unterliegen Cannabis Anbauvereinigungen als juristische Person ab Eintragung ins Vereinsregister als nicht wirtschaftlicher eingetragener Verein der allgemeinen Buchhaltungs- und Rechnungslegungspflicht. Ungeachtet dieser Vorgaben sind die Möglichkeiten, hierüber Profit zu schlagen, schon im Cannabisgesetz (CanG) eingeschränkt. Die formulierte Befürchtung, Betreiber könnten sich in kriminellem Umfang an Cannabis Anbauvereinigungen bereichern, ist insgesamt auch mit Verweis auf die allgemeinen und spezifischen Anforderungen seitens CanG und Landesbehörden aus meiner Sicht weitgehend unbegründet. Insofern gehe ich davon aus, dass die geforderte Überprüfung der praktischen Kontrollmöglichkeiten von Cannabis Anbauvereinigungen in diesem Zusammenhang keine weiteren Anpassungen ergeben dürfte. Denkbar wären jedoch erweiterte Dokumentationspflichten oder eine Erhöhung der Kontrollfrequenz, sofern man den Betrieb für die Verantwortlichen noch weiter erschweren möchte.

Herabsetzung der legalen Cannabis Besitzmenge im öffentlichen Raum

Eine Herabsetzung der legalen Cannabis Besitzmenge im öffentlichen Raum wird seit dem Gesetzgebungsverfahren zur Entkriminalisierung nach CanG von Kritikern aus Sicherheitskreisen gefordert. Diese Forderung wird parteiübergreifend von Innenministern sowie Polizeigewerkschaften vertreten, so auch bei der 224. Innenministerkonferenz in Bremen. 

Die derzeit im öffentlichen Raum legale Besitzmenge von Cannabis liegt bei 25g, was für die Polizei eine Erschwerung der Bekämpfung des Straßenhandels bedeuten würde. Zudem sei diese Menge für den Gelegenheitskonsumenten zu hoch angesetzt, doch was ist mit regelmäßigen Konsumenten bei erhöhtem Bedarf? Ein typischer Urlaub von 2 bis 3 Wochen sollte im öffentlichen Raum transportierbar sein. Auch mit Blick auf die Attraktivität von Cannabis Anbauvereinigungen wie oben bereits ausgeführt, muss hier genau abgewägt werden, inwiefern eine pauschale Herabsetzung überhaupt sinnvoll sei.

Eine Kompromisslösung könnte eine Kombination aus Beibehaltung der 25g mit einer Nachweispflicht (Quittung Anbauvereinigung oder Transportanmeldung Eigenanbau) sein, wohingegen ohne Nachweis ein niedrigerer Wert gelten könnte. Sollte der Wille zur Herabsetzung eine Mehrheit in Bundesrat und Bundestag finden, wäre ein solcher Kompromiss gegebenenfalls noch tragbar. 

Falls der Gesetzgeber den Zugang zu Cannabis als Medizin weiter erschweren sollte, gilt es jegliche zusätzliche Benachteiligung oder Einschränkung bei Anbauvereinigungen und Eigenanbau konsequent abzulehnen. Von daher bleibt die Hoffnung und Erwartung an die SPD-Bundestagsfraktion, zu ihrem eigenen Gesetz zu stehen und es gegen unbegründete Rückschritte zu verteidigen. Im Koalitionsvertrag einigten sich SPD und CDU/CSU auf einen ergebnisoffenen Umgang mit der Evaluation, die zum ersten Zwischenbericht im Herbst 2025 zum Ergebnis kam, es gäbe „keinen dringenden Handlungsbedarf“, im Gegenteil – zum jetzigen Zeitpunkt zeigt sich, das Cannabisgesetz wirkt insgesamt positiv. Ein weiterer Zwischenbericht im Rahmen des EKOCAN Forschungsprojektes zur CanG Evaluation wird sich im Frühjahr 2026 mit den Auswirkungen auf die cannabisbezogene Kriminalität beschäftigen, was direkten Einfluss auf das zu einem späteren Zeitpunkt eventuell noch folgende Gesetzgebungsverfahren zu den Innenministerkonferenz Forderungen nehmen würde. Eine Änderung wäre realistisch also zwischen Frühjahr und Sommerpause 2026 zeitlich erwartbar doch ob es dazu kommt, hängt am Bundesrat. Dieser wird sich mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz befassen und darüber abstimmen. Bei Annahme kann der Bundesrat selbst einen Gesetzentwurf ausfertigen oder die Bundesregierung zur Gesetzänderung auffordern. 

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