„Interessant ist das aus diesem ersten Absatz abgeleitete Selbstverständnis des Bundesverfassungsgerichts.
Ein Verbot welches entgegen unseres Grundgesetzes und der Zweckdefinition des Strafrechts läuft, entstanden nach moderner Evaluation unter einer in weiten Teilen schlicht erlogenen Prohibitionskampagne, ist also selbst bei moderner dargelegter Faktenlage keiner Entscheidung wert beziehungsweise fiele nicht in den Entscheidungsbereich des Bundesverfassungsgerichts?!
Sowohl die moderne Fakten-/Studien-/Wissenslage zu Cannabis wurde in den Richtervorlagen ausgeführt, als auch die allgemeinen Grundrechtsverletzungen sowie im Rahmen des Verweises auf Grundsätze des Strafrechts beziehungsweise seiner Zweckdefinition. Von Strafandrohungen bishin zu Freiheitsentzug, nach denen in Gesamtabwägung das Cannabisverbot von den ErstellerInnen als Verfassungswidrig erachtet wird, ist also keine Entscheidungserhebliche Relevant beim Bundesverfassungsgericht, wo sowhl Gesetzgeber als auch ausführende Justiz sich seit dem letzten Urteil von 1994 dessen Anwendung im Eigengebrauchsbereich vehement ignorieren.
Da bereits im Urteil von 1994 auf einen teilweise durch das Strafrecht zu tollerierenden Eigengebrauch von Cannabis hingewiesen wurde, bei dem über die Einstellungsmöglichkeiten nach §153 StPO und §31a „geringe Menge“ pflichtmäßig anzuwenden sei, war die an die aktuelle Entscheidung angelegte Erwartungshaltung groß. Die Einhaltung dieses Parts des Urteils von 1994 wird bis heute nicht durch die Gerichte in der geforderten Weise standardmäßig umgesetzt.
Selbst im Rahmen der geringen Menge wird je nach Bundesland oft schon ab der zweiten Anzeige durch Strafbefehl bzw. in Hauptverhandlung verurteilt, geschweige denn der §153 StPO angewendet, der über die geringe Menge hinaus Einstellung von Strafverfahren zu Cannabis ermöglicht.
Die Unterschiede:
§31a BtMG (Betäubungsmittelgesetz) „geringe Menge“
Je nach Bundesland kann unabhängig vom Wirkstoffgehalt eine Menge von 6 bis 30 Gramm Cannabis eingestellt werden.
Die Anwendung dieser Regel erfolgt jedoch, abhängig von der Region, nur bei kleinen Mengen bzw der/den erste/n Anzeigen. Bei Folgedelikten oder an den Grenzen des Grammbereichs wird dann doch oft auch abgeurteilt.
§153 StPO (Strafprozessordnung)
„Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) 1. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
2. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) 1. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
2. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
3. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
4. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.“
Zu Abs.1 – ein Vergehen sind Straftaten mit einem Strafrahmen bis 1Jahr Freiheitsstrafe.
Da bei Cannabis alle einfachen Fälle um Anbau, Besitz, Handel etc. unter der „nicht geringen Menge“ ab 7,5g rein THC Wirkstoffgehalt in diesen Bereich fallen, wäre die Einstellung von Verfahren deutlich über 30g möglich.
Bei 10% haltigem Cannabis würden entsprechend bis zu 74g als Fallgrundlage einzustellen sein. …
Da nicht einmal die geringe Menge routinemäßig angewendet wird, ist der Versuch bei darüber liegenden Mengen die Einstellung mit Verweis auf §153 StPO zu erwirken, in der Regel vergebens.
Wie in der Richtervorlage vom AG Bernau (Richter Müller) dargelegt, verbesserte sich die Informations- und Wissenslage zur Gesamteinschätzung von Cannabis als Droge im Vergleich zu legalen und anderen illegalisierten Drogen weitreichend durch Zugewinn an Studien etc.
Trotz alledem ist also die gängige Missachtung der im BVerfG Urteil von ’94 geforderten Einstellungspraxis den zuständigen RichterInnen heute nicht Grund genug einzuschreiten.
Oliver Neusser
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Richtervorlagen zu Cannabisverbot ein Skandal
Ablehnung der Richtervorlagen zum Cannabisverbot nicht nachvollziehbar
Anfang Juli war es endlich soweit, der Tag der Veröffentlichung einer Entscheidung zu den seit teils über 3 Jahren beim Bundesverfassungsgericht liegenden Richtervorlagen zum Cannabisverbot.
Doch anders als erhofft gab es kein Urteil, sondern eine formelle Ablehnung der 13 von anscheinend mittlerweile 19 Richtervorlagen in Karlsruhe.
Die Begründung der Ablehnung ist nicht nachvollziehbar, zumal unter anderem die Richtervorlage vom AG Bernau auch als Basis weiterer Richtervorlagen an das Bundesverfassungsgericht genutzt wurde.
In diesem Beitrag schauen wir uns die Urteilsbegründung im Details an und vergleichen diese mit der Richtervorlage vom AG Bernau erstellt von Richter Müller.
Richtervorlagen zum Cannabisverbot unzulässig - Keine Grundlage für Normenkontrolle bei Cannabisverbot
„Interessant ist das aus diesem ersten Absatz abgeleitete Selbstverständnis des Bundesverfassungsgerichts.
Ein Verbot welches entgegen unseres Grundgesetzes und der Zweckdefinition des Strafrechts läuft, entstanden nach moderner Evaluation unter einer in weiten Teilen schlicht erlogenen Prohibitionskampagne, ist also selbst bei moderner dargelegter Faktenlage keiner Entscheidung wert beziehungsweise fiele nicht in den Entscheidungsbereich des Bundesverfassungsgerichts?!
Sowohl die moderne Fakten-/Studien-/Wissenslage zu Cannabis wurde in den Richtervorlagen ausgeführt, als auch die allgemeinen Grundrechtsverletzungen sowie im Rahmen des Verweises auf Grundsätze des Strafrechts beziehungsweise seiner Zweckdefinition. Von Strafandrohungen bishin zu Freiheitsentzug, nach denen in Gesamtabwägung das Cannabisverbot von den ErstellerInnen als Verfassungswidrig erachtet wird, ist also keine Entscheidungserhebliche Relevant beim Bundesverfassungsgericht, wo sowhl Gesetzgeber als auch ausführende Justiz sich seit dem letzten Urteil von 1994 dessen Anwendung im Eigengebrauchsbereich vehement ignorieren.
Da bereits im Urteil von 1994 auf einen teilweise durch das Strafrecht zu tollerierenden Eigengebrauch von Cannabis hingewiesen wurde, bei dem über die Einstellungsmöglichkeiten nach §153 StPO und §31a „geringe Menge“ pflichtmäßig anzuwenden sei, war die an die aktuelle Entscheidung angelegte Erwartungshaltung groß. Die Einhaltung dieses Parts des Urteils von 1994 wird bis heute nicht durch die Gerichte in der geforderten Weise standardmäßig umgesetzt.
Selbst im Rahmen der geringen Menge wird je nach Bundesland oft schon ab der zweiten Anzeige durch Strafbefehl bzw. in Hauptverhandlung verurteilt, geschweige denn der §153 StPO angewendet, der über die geringe Menge hinaus Einstellung von Strafverfahren zu Cannabis ermöglicht.
Die Unterschiede:
§31a BtMG (Betäubungsmittelgesetz) „geringe Menge“
Je nach Bundesland kann unabhängig vom Wirkstoffgehalt eine Menge von 6 bis 30 Gramm Cannabis eingestellt werden.
Die Anwendung dieser Regel erfolgt jedoch, abhängig von der Region, nur bei kleinen Mengen bzw der/den erste/n Anzeigen. Bei Folgedelikten oder an den Grenzen des Grammbereichs wird dann doch oft auch abgeurteilt.
§153 StPO (Strafprozessordnung)
„Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) 1. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
2. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) 1. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
2. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
3. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
4. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.“
Zu Abs.1 – ein Vergehen sind Straftaten mit einem Strafrahmen bis 1Jahr Freiheitsstrafe.
Da bei Cannabis alle einfachen Fälle um Anbau, Besitz, Handel etc. unter der „nicht geringen Menge“ ab 7,5g rein THC Wirkstoffgehalt in diesen Bereich fallen, wäre die Einstellung von Verfahren deutlich über 30g möglich.
Bei 10% haltigem Cannabis würden entsprechend bis zu 74g als Fallgrundlage einzustellen sein. …
Da nicht einmal die geringe Menge routinemäßig angewendet wird, ist der Versuch bei darüber liegenden Mengen die Einstellung mit Verweis auf §153 StPO zu erwirken, in der Regel vergebens.
Wie in der Richtervorlage vom AG Bernau (Richter Müller) dargelegt, verbesserte sich die Informations- und Wissenslage zur Gesamteinschätzung von Cannabis als Droge im Vergleich zu legalen und anderen illegalisierten Drogen weitreichend durch Zugewinn an Studien etc.
Trotz alledem ist also die gängige Missachtung der im BVerfG Urteil von ’94 geforderten Einstellungspraxis den zuständigen RichterInnen heute nicht Grund genug einzuschreiten.
Blick auf die Inhalte der Richtervorlage von Richter Müller (AG Bernau)
Die Aussage den Richtervorlagen fehle es an substantiierter Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage kann man mit Blick auf den Originalantrag von Richter Müller (AG Bernau) so nicht nachvollziehen.
Zur veränderten Sach- und Rechtsgrundlage äußert sich Richter Müller unter anderem ab Seite 11 „Neue entscheidungserhebliche Tatsachen“, wo Richter Müller verschiedene Themenbereiche aufführt, die zu einer neuen Entscheidung basierend dieser veränderten Rahmeninformationen führen sollten.
Konkret geht er in seiner Richtervorlage auf veränderte Sachgrundlagen in diesen Themenbereichen ein:
– Gefährlichkeit von Cannabis
– langfristige pharmakologisch-klinische Wirkungen
– Psychische sowie soziale Konsequenzen
– Cannabis-Abhängigkeit und Einstiegsdrogenthese
– Cannabis und andere Stoffe im Vergleich
– Befassung mit abweichenden Meinungen (hin zu Verbotsbefürwortung)
– Zusammenfassung
Zur verglichen mit 1994 veränderten Verbotsgrundlage geht Richter Müller auf folgende veränderte Rechtsgrundlagen ein:
– Cannabis als Medizin (Cannabis als Medizingesetz und zugrundeliegendem Rechtskonstrukts)
– Internationale Entwicklungen rund um die Liberalisierung beziehungsweise Entkriminalisierung bis hin zur Legalisierung von Cannabis in den USA / Kanada / Uruguay / Niederlande / Belgien / Frankreich / Italien / Luxembourg / Schweiz / Spanien / Portugal
– Stellungnahmen der Global Commission on Drug Policy hin zu liberaleren drogenpolitischen Ansätzen insbesondere bei Cannabis
– Höchstrichterliche internationale Rechtsprechung zum Umgang mit Cannabis
– Im darauf folgenden Unterpunkt „f. Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit“ (ab Seite 63) wird auf die destruktive Wirkung zum Verständnis zwischen Bürger und Rechtsstaat hingewiesen, wenn freiheitlich eigenständiges Handeln eingeschränkt wird, das dem Bürgerverständnis nach weder moralisch verwerflich noch rechtlich strafbewährt ist oder sein sollte.
Zumal selbst der wissenschaftliche Dienst des Bundestages bereits 2021 feststellte, dass ein Verbot bzw. die Höhe der Strafandrohung keinerelei Auswirkungen auf die Konsumrate habe. Länder mit den restikrivsten Gesetzen weisen teils höhere Konsumraten auf, als Länder mit liberalerem Umgang oder gar einer Entkriminalisierung oder gar Legalisierung.
– Im nächsten Punkt „g.) Erkenntnisse zu den Gefahren des Drogenmarktes – ökonomische Effekte der Prohibition“ (S. 67) wird auf die Ergebnisse aus der Haucap Studie von 2018 (aktualisiert 2021) zu den Auswirkungen einer Legalisierung aus ökonomischer Sicht in Betrachtung aller Ausgabe-/Einnahme- und Einsparungsfelder.
– nationale Forderungen zur Abschaffung der Cannabisprohibition
– Resolution von über 120 dt. StrafrechtsprofessorInnen
– Weitere Stimmen
Am Ende dieser Punkte sind wir bereits bei sage und schreibe Seite 76.
Doch hier endet die Begründung der Richtervorlage nicht…
Ab Seite 76 geht Richter Müller im Abschnitt „Entscheidungserheblichkeit der neuen Tatsachen“ nochmal allumfassend explizit auf die Notwendigkeit der Befassung mit der Thematik durch das BVerfG ein.
Diese 65 seitige Aufzählung der veränderten Sach- und Rechtsgrundlage zur Grundlage geht über in die Verknüpfung zu konkreten inhaltlichen Verstrickungen mit nationalen Rechtsgrundlagen wie das Grundgesetz und die allgemeine Zweckgrundlage des Strafrechts, die so nach heutiger Betrachtung das Cannabisverbot nichtmehr rechtfertigen.
Diese Begründung ist gegliedert in:
– Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG
– Legitimer Zweck des BtMG und Unvereinbarkeit mit dem Cannabisverbot
– Gefährdung der Volksgesundheit
– Gefährdung des sozialen Zusammenlebens
– Regulierung des Drogenmarktes
Auf Seite 85 folgt die Zusammenfassung, darunter ein Blick auf das nachweisliche Scheitern der Prohibition und die negativen Folgen des Cannabisverbots.
Ab Seite 89 wird die Erforderlichkeit der Überprüfung durch das BVerfG explizit dargelegt, dabei wird eingegangen auf:
– Allgemeine Notwendigkeit
– sachgerechter Jugendschutz
– weitere Möglichkeiten der Regulierung
– internationaler Vergleich
Als nächstes wird in der Richtervorlage auf das sogenannte Übermaßverbot eingegangen.
Was ist das in der Richtervorlage genannte Übermaßverbot?
Das Übermaßverbot beschreibt wie links dargestellt eine subjektive Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Cannabisverbots in Anbetracht einzelner Rechtsaspekte, deren Zweck und Wirkung gemessen am Erzielungsgrad der durch das Verbot beabsichtigten Ziele und an der Zumutbarkeit von Strafandrohungen gegenüber der Bevölkerung in Gesamtabwägung getroffen wird.
Auch wenn bekanntermaßen aufgrund der Auslegungsspielräume in diesem Zusammenhang seitens BVerfG dem Übermaßverbot weniger Beachtung geschenkt wird, ist es trotzdem teil der Gesamtabwägung.
Und wie ich finde wurde in der Richtervorlage von Andreas Müller (AG Bernau) ausreichend dargelegt, inwiefern hier der Begriff des Übermaßverbot insbesondere von Relevanz ist.
In Abwägung zu den weiteren aufgeführten Grundrechtsverletzungen darunter neben Art. 2 Abs. 1GG auch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 / Art. 3 Abs. 1GG / Art. 6 Abs. 1 und 2 GG wird auch umfassend auf die Ungleichbehandlung vom schädlicheren Alkohol hingewiesen.
Es wird in mehreren Abschnitten die Verknüpfung zwischen dargelegten Argumenten und der Notwendigkeit auf Normenkontrolle durch das BVerfG eingebracht.
Was soll noch erforderlich sein, um sich wenigstens formal in einem Urteilsprozess mit den Anträgen zu beschäftigen?
Fazit zur Ablehnung der Richtervorlagen als unzulässig bewertet durch Bundesverfassungsgericht
Das Cannabisverbot ist UNRECHT und Strafandrohungen bis zum Entzug der Freiheit nach heutiger Wissenslage in Gesamtbetrachtung Gesellschaftsschädlich.
In Zeiten schwindender Akzeptanz von Polizei und Justiz, stößt die Ablehnung der 13 von (aktuell anscheinend schon) 19 Richtervorlagen auf absolutes Unverständnis.
Die Verfolgung von CannabiskonsumentInnen bishin zur Inhaftierung und der Zerstörung (wirtschaftlicher) Existenzen während man sich für 10€ in jedem Discounter mit Alkohol, an Kassen oft neben Süßigkeiten/Snacks, eine tödliche Ladung Alkohol kaufen kann…eine Art von Vorgehen was in Zeiten zunehmender Wissenslage zu Cannabis als Rausch- aber eben auch Heilpflanze, verglichen mit dem Zellgift Alkohol so nicht mehr vertretbar ist!
Noch mindestens 4 Richtervorlagen zum Cannabisverbot offen, wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?
Basierend der ersten Entscheidungen zu den aktuellen Richtervorlagen, ist bei den noch offenen Fällen in (je nach Informationsstand) mindestens 4 Fällen leider keine positive Befassung mit dem Thema zu erwarten.
Eventuell sind die noch offenen Richtervorlagen nur schwieriger in der Ablehnung zu begründen…die Hoffnung auf einen Irrtum meinerseits ist gering, in Anbetracht der bedenklichen Würdigung der von Richter Müller in seiner Version dargelegten Argumentationen.
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