Rolling Stoned Magazine – Alles rund um Cannabis

Trump kündigt Entscheidung zu Marijuana Rescheduling an

Trump kündigt Entscheidung zu Marijuana Rescheduling binnen Wochen an

Trump kündigt bei einer Pressekonferenz zu Sicherheitsmaßnahmen in Washington D.C. eine Entscheidung an im Verfahren um ein mögliches Marijuana Rescheduling. Der US-Präsident betonte die Bedeutung von Cannabis als Medizin, verweist jedoch auf die geteilten Meinungen in dieser komplexen Frage. Manche würden es hassen, manche würden es lieben … Die Entscheidung würde in den nächsten Wochen fallen, so der US-Präsident. In diesem Beitrag werfen einen Blick auf die Folgen eines möglichen Marijuana Rescheduling sowie den bisherigen Verlauf der Debatte. 

Stand August 2025 ist Marijuana in 38 US-Staaten zu medizinischen oder recreational Zwecken legal. Über State Law steht jedoch Bundesrecht, was Marijuana nach wie vor in Schedule 1 klassifiziert und damit bspw. rechtlich gleichgestellt ist mit verbotenen Substanzen wie Heroin. 
Diese rechtliche Diskrepanz führt in der Praxis insbesondere in der Marijuana Branche zu Problemen durch ua. fehlenden Zugang zum Bankensystem, da Bankenrecht unter Bundesrecht fällt. In der Folge müssen direkt an der Produktkette beteiligte Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich über Bargeld abwickeln, was aufgrund der großen Geldsummen einen erheblichen Zusatzaufwand in Verwaltung bedeutet, während es zudem noch ein erhebliches Sicherheitsrisiko birgt. Spezialisierte Dienstleister sind am Markt aktiv, insgesamt jedoch würden die meisten betroffenen Unternehmer wohl gerne alle auf solche Einschränkungen verzichten.
Darüber hinaus gibt es einige weitere erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich Steuern und Forschung.
Die Probleme ergeben sich dabei unter anderem im Details aus folgenden Aspekten:

Bundesrechtliche Zuständigkeit im US-Bankenrecht

Das US-Bankenrecht fällt in wesentlichen Teilen in bundesrechtliche Zuständigkeit, das von zuständigen Behörden entsprechend geachtet werden muss, wenn es um die Einordnung der Geldursprünge geht. Dabei sind verschiedene Behörden für einzelne Aspekte des Bankenwesens zuständig, aufgeteilt wie folgt …

Office of the Comptroller of the Currency (OCC)
Allg. Überwachung von nationalen Banken.

Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC)
Zuständig für Einlagensicherung und allg. Bankenaufsicht.

Federal Reserve
Überwacht den Zahlungsverkehr, regelt Geldpolitik mit und ist zuständig für Bankenregulierung.

Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN)
Zuständig für Geldwäscheprävention

All diese Behörden unterstehen direkt der Bundesregierung und müssen Bundesgesetze anwenden, inklusive des Controlled Substances Act samt der in Schedules 1-5 geführten und eingestuften Substanzen. 
Dabei bedeutet eine Auflistung in den Schedules 1-5 nicht automatisch, dass es verboten ist.

Für besseren Zugang zum Bankwesen würde die Branche ein Rescheduling in Kategorie 3 (oder 4/5) benötigen. Zwar gibt es bereits Alternativen durch FinCen Compliance-Prozesse rechtlich ermöglicht, doch die Auswahl entsprechender Banken ist eingeschränkt, die Gebühren hoch und die Überweisungszeit länger. 

Andere händeln ihr Bargeld weitgehend selbst und nutzen unter erhöhten Sicherheitsstandards auch spezialisierte Dienstleister. Eine Kosten/Nutzen Rechnung.

Einschränkungen im Steuerrecht - §280E Internal Revenue Code

In Schedule 1 und 2 
Unternehmen aus der Branche sind zudem von Einschränkungen im Steuerrecht betroffen. Unter §280E Internal Revenue Code ist geregelt, dass keine üblichen Betriebsausgaben wie z.b. Löhne, Miete oder Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Lediglich die reinen Warenkosten (cost of goods sold) können abgesetzt werden, was im Gesamteffekt häufig zu einer effektiven Steuerlast von >70% führt. 

In Schedule 3-5
§280E würde nicht mehr gelten, was einen vollständigen Betriebskostenabzug ermöglicht und damit die Steuerlast erheblich reduzieren kann. Je nach Schätzungen dazu ergebe dies eine um durchschnittlich sage und schreibe 30 bis 40% niedrigere Steuerlast, was zu größeren Liquiditätsspielräumen führen würde.

Einschränkungen in der Forschung

Auch die Forschung wird unter der jetzigen Einstufung von Cannabis in Schedule 1 gehemmt. Solche Vorhaben müssen bei Substanzen dieser Klasse außerordentlich hohe Auflagen einhalten und eine DEA-Sonderlizenz beantragen, was die Forschung nicht gänzlich hemmt, dennoch stark einschränkt. 
Zudem gibt es anscheinend kaum lizenzierte Erzeuger für eigens zu solchen Zwecken klassifiziertes Forschungs-Cannabis. 

Einschränkungen in der Kostenübernahme als Medikament

Ab einer Einstufung in Schedule 3 würde neben der allgemeinen Integration in den Arzneimittelgroßhandel auch die Integration in Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden. 

Welches Ergebnis im Marijuana Rescheduling ist zu erwarten?

US-Präsident Donald Trump fährt einerseits einen Kurs der Härte gegen Drogen, insbesondere die damit einhergehende organisierte Kriminalität ist für ihn ein Feindbild auf dem Niveau von Terrororganisationen. Nach Amtsantritt wurden Drogenkartelle rechtlich Terrororganisationen gleichgestellt, was auch militärische Spezialeinsätze im Ausland gegen solche Gruppierungen grundsätzlich ermöglicht. 

Bei Cannabis bzw. in den USA häufiger als Marijuana bezeichnet, scheint Trump positiver eingestellt. Wohl auch dem Umstand geschuldet, dass er in seinen Unterstützerkreisen auch Unternehmer aus der Cannabis Branche hat. Daher geht man von einer durchaus realistischen Chance aus, dass es bald eine positive Entscheidung zum Marijuana Rescheduling geben wird. 
Sicher ist das jedoch nicht, da in den (ultra) Konservativen Kreisen Cannabis auch teils verpönt, bishin zu geächtet ist.

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