Die Medizinalcannabisbranche ist als eine der wenigen Gruppen vom Gesetz betroffen, grundsätzlich zufrieden mit den Neuregelungen zu Cannabis als Medizin im Gesitz inbegriffen.
In einem Interview mit der FAZ anfang Juli, äußerte sich einer der größten Medizinalcannabisunternehmer Deutschlands weitgehend positiv zum Referentenentwurf des Cannabisgesetzes (CanG).
Durch Herausnahme von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz wird der Umgang mit Medizinalcannabis unternehmerseitig vereinfacht, während auf Patientenseite die Verschreibungsfähigkeit Facharztübergreifend gesetzlich verankert wird (ausgenommen Zahn- und VeterinärmedizinerInnen).
Inwieweit das jedoch die in der Ärzteschaft nach wie vor weitläufig noch kritisch angesehene Verschreibung von Medizinalcannabis auch praktisch verbessert ist fraglich.
Auch wenn viele Medizinalcannabisunternehmen die Platzierung von Cannabis als Medizin im Arzneimittelgesetz fordern, wird die aktuelle Gesetzeslösung zu Säule 1 mit den jetzt vorgesehenen Neuregelungen ein vorraussichtliches Marktwachstum von 300-1000% in den nächsten Jahren schaffen, so dem weiter oben verlinkten FAZ Interview nach.
Daneben wird die (Organisierte) Kriminalität um Cannabis begünstigt, da legale Eigenversorgung durch Eigenanbau privat erschwert, sowie die Regelungen zu Anbauvereinigungen für viele KonsumentInnen aufgrund der aktuell vorgesehenen Regelungen dieses Modell zur legalen Versorgung unattraktiv macht.
Blieben da noch die für ein zusätzliches Gesetz zu Säule 2, der Cannabis Gesetzespläne unserer Bundesregierung nach angedachten, Modellprojekte zur testweisen kommerziellen Abgabe von Cannabis in Fachgeschäften.
Ob überhaupt ein Gesetz dazu noch in dieser Legislaturperiode realistisch verabschiedet werden kann ist ebenso offen wie die flächendeckende Umsetzung, da schon jetzt einzelne Kommunen & Städteverwaltungen zu diesen Plänen Absagen erteilen.
Ganz zu schweigen von einem Freistaat Bayern, der meint es im Zweifelsfalle bis vor den Europäischen Gerichtshof ankommen zu lassen beim zuwiderhandeln gegen die Umsetzung des Gesetzes zu Säule 2.
Neben den Einschränkungen bei Eigenanbau und Überregulierung bei Anbauvereinigungen (CSC umgangssprachlich gemeint), wird die (organisierte) Kriminalität darüber hinaus begünstigt durch geringe Strafrahmen nach dem CanG vorgesehenen.
So sind unter anterem Straftatbestände rund um bewaffnete Aktivitäten im Zusammenhang mit Cannabis nach neuen Strafvorschriften wie folgt geregelt, bei Strafandrohung von 1 bis 5 Jahren (aktuell nicht unter 5 bis 10 Jahre nach §30a BtMG):
„(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer …
4. eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und
a) sich Cannabis in nicht geringer Menge verschafft oder
b) eine in Absatz 1 Nummer 3 oder 5 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. „
Dies ist dahingehend besonders relevant, da hier der Strafnachlass von nicht unter 5 Jahren Haft auf nicht unter 1 Jahr drastisch sinkt.
Das und der darüber hinaus gehend allgemeine „Strafrabatt“ dem neuen Gesetz nach, in Kombination mit der für viele erschwerten Eigenversorgung, wird kriminelle Strukturen im Schwarzmarkt als Versorger kurz & mittelfristig eher stärken als eindämmen.
Auch wenn der das regelnde alte Paragraph in der Praxis aus Sicht vieler StrafverteidigerInnen viel zu pauschal und umfassend, bei nicht in Kombination mit den strafbaren Handlungen stehenden Auffindungen von (Schuss)Waffen, angewendet wurde zum ungunsten der Angeklagten, die uA teils allein darauf basierend in Untersuchungshaft gingen… So ist umso mehr an diesem Beispiel ersichtlich, mit welch absurder Haltung der Referentenentwurf zum Cannabisgesetz ausgefertigt wurde.
Die Erwartungshaltung an das parlamentarische Verfahren ist dementsprechend groß, umfangreiche Änderungen insbesondere bei Eigengebrauchsregelungen von Anbau, Konsum bis Weitergabe (unentgeltliche Abgabe/Schenkung) vorzunehmen.
Oliver Neusser
Cannabisgesetz (CanG) Referentenentwurf nach Verbandsanhörung im Kabinett
Cannabisgesetz (CanG) im Kabinett am Mittwoch 16.08 - kleine Änderungen angekündigt
Das Cannabisgesetz (CanG) soll laut Aussagen des Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbach (SPD) kommende Woche, voraussichtlich am Mittwoch 16.08 im Bundeskabinett beschlossen werden.
Nach Ende der Verbandsanhörung zum CanG Referentenentwurf am 24.07 soll sich das Kabinett nun bereits in der kommenden Woche mit dem Cannabisgesetz (CanG) beschäftigen, dabei wurden bereits vom Gesundheitsminister Lauterbach kleine Änderungen angekündigt. Welche Änderungen konkret gemeint seien, hat er nicht mitgeteilt.
Um das Cannabisgesetz jedoch praktikabel zu gestalten, bedarf es insbesondere bei Eigenbedarfsregelungen in allen Bereichen Anpassungen.
In der jetzigen Form wie im Referentenentwurf vorliegend, wird der Eigenanbau quasi verunmöglicht und der allgemeine privat eigengebräuchliche Umgang und Konsum unverhältnismäßig beschränkt.
Cannabis Social Clubs oder auch Anbauvereinigungen wie der Gesetzgeber sie nennt, werden durch hohe Bußgelder bis 100000€ bei Ordnungswidrigkeiten, Namentlichen Abgaberegister des an Mitglieder ausgegebenem Cannabis, Liefer & Transportverbot, Arbeitspflicht im Anbau und anderen Punkten für viele unattraktiv bis unpraktizierbar, sei es aus Sicht angehender Vereinsleitungen oder des einfachen Mitglieds.
In der jetzigen Form wird durch die Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG vor allem der Medizinalbereich gestärkt, sowie durch Herabsetzung der Strafen nach dem Cannabisgesetz auch für (organisierte) Kriminalität Anreize geschaffen, stärker im Cannabisgeschäft ob national oder als Drehpunkt für den internationalen Handel, tätig zu werden beziehundsweise laufende Marktbestrebungen zu intensivieren.
Ohne flächendeckende von KonsumentInnen akzeptierte Versorgungsmöglichkeiten für den Freizeitgebrauch nützen keine neuen Gesetze im Umgang mit Cannabis, die den Eigengebrauch weiterhin massiv Unterdrücken und die nach Abkehr vom echten Legalisierungskonzept sonstigen angedachten Versorgungsmöglichkeiten wie Anbauvereinigungen im Betrieb erschweren.
Cannabisgesetz Cang Referentenentwurf unterdrückt privaten Eigenanbau & Umgang mit Cannabis
Eigenanbau von Cannabis wird quasi verunmöglicht, da zwar eine Anzahl Pflanzen definiert wird, darüber hinaus aber die allgemeine Besitzgrenze von 25g Cannabis für den Eigenanbau keine Ausnahme vorsieht.
Während im Gesetzleak als inoffiziellem Vorgänger zum aktuellen Referentenentwurf noch die Regelung zur Aufbewahrung von einer Jahresernte der darin erlaubten (bis) 3 Pflanzen enthalten war, sieht der offizielle Referentenentwurf keinerlei Erwähnung für diesen Umstand als erweiterte Erlaubnisregelung im Bezug zum Eigenanbau mehr vor.
Im Referententwurf hingegen greift die allgemeine Besitzgrenze von 25g auch im privaten, häuslichen Umfeld.
Da in §2 Begriffsdefinitionen im CanG Cannabis allgemein definiert inklusive von „Pflanzenteilen“ geführt wird, sind neben Blüten auch andere Teile wie Blätter, Stengel und Wurzelmasse gemeint.
Eigenanbau erlauben zu wollen, ohne jedoch eine Ausnahme für Erntemengen über den allgemein erlaubten 25g zu definieren wäre vielleicht noch ein Versehen, die Kombination jedoch darüber hinaus mit der Definition, die alle Pflanzenteile umfasst, lässt jedoch mutwillige Unterdrückung der sicheren Eigenversorgung durch Eigenanbau vermuten.
Unentgeltliche Ab-/Weitergabe, also das verschenken von Cannabis, ist dem Gesetzentwurf nach nur zum unmittelbar darauf folgenden, gemeinschaftlichen Konsum erlaubt.
Du hast Besuch zu Hause, darfst Cannabis aber nur zum zeitlich/räumlich zusammenhängenden Konsum überlassen.
Das Verschenken zum eigenverantwortlichen, räumlich wie auch zeitlich unabhängigen Konsum ist dem/der mündigen Erwachsenen also nicht erlaubt?! Was wenn bei einer Kontrolle der Gast ausversehen angibt, es geschenkt bekommen zu haben und damit nach Hause gegangen zu sein, wird der Gastgeber welche/r das Cannabis verschenkte damit wieder zum Straftäter oder droht eine Ordnungsstrafe?
Man bedenke bei diesen Regelungen zum Nachteil des eigenverantwortlichen privaten Umgangs mit Cannabis zum Eigengebrauch, dass es gesellschaftlich und rechtlich legitim ist Kistenweise hochprozentiger Spirituosen und Tabakwaren zu verschenken…Obwohl Alkohol als Droge nachweislich risikoreicher und schädlicher ist als Cannabis, wird weiterhin vom Gesetzgeber eine derartig faktisch unbegründete Überregulierung vertreten.
Ein Skandal in Anbetracht der vom Gesetz am meisten profitierenden Gruppen, den Medizinalcannabisunternehmen und letztlich auch durch teils deutlich sinkende Strafen die (organisierte) Kriminalität, insbesondere solange Handlungen zum Eigengebrauch weiterhin nur so massiv eingeschränkt zugelassen werden sollen, wie im, Referentenentwurf vorgesehen.
Konsum von Cannabis ist in Innenstädten tagsüber untersagt sowie in einem Abstand von 200m zu Anbauvereinigungen sowie allen Orten an denen Kinder regelmäßig verkehren wie Schulen, Spielplätze, Sporteinrichtungen etc.
Dabei wird nicht zwischen Freizeitgebrauch und Medizinalcannabis für PatientInnen unterschieden.
Cannabisgesetz begünstigt Medizinalcannabis und organisierte Kriminalität am meisten
Die Medizinalcannabisbranche ist als eine der wenigen Gruppen vom Gesetz betroffen, grundsätzlich zufrieden mit den Neuregelungen zu Cannabis als Medizin im Gesitz inbegriffen.
In einem Interview mit der FAZ anfang Juli, äußerte sich einer der größten Medizinalcannabisunternehmer Deutschlands weitgehend positiv zum Referentenentwurf des Cannabisgesetzes (CanG).
Durch Herausnahme von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz wird der Umgang mit Medizinalcannabis unternehmerseitig vereinfacht, während auf Patientenseite die Verschreibungsfähigkeit Facharztübergreifend gesetzlich verankert wird (ausgenommen Zahn- und VeterinärmedizinerInnen).
Inwieweit das jedoch die in der Ärzteschaft nach wie vor weitläufig noch kritisch angesehene Verschreibung von Medizinalcannabis auch praktisch verbessert ist fraglich.
Auch wenn viele Medizinalcannabisunternehmen die Platzierung von Cannabis als Medizin im Arzneimittelgesetz fordern, wird die aktuelle Gesetzeslösung zu Säule 1 mit den jetzt vorgesehenen Neuregelungen ein vorraussichtliches Marktwachstum von 300-1000% in den nächsten Jahren schaffen, so dem weiter oben verlinkten FAZ Interview nach.
Daneben wird die (Organisierte) Kriminalität um Cannabis begünstigt, da legale Eigenversorgung durch Eigenanbau privat erschwert, sowie die Regelungen zu Anbauvereinigungen für viele KonsumentInnen aufgrund der aktuell vorgesehenen Regelungen dieses Modell zur legalen Versorgung unattraktiv macht.
Blieben da noch die für ein zusätzliches Gesetz zu Säule 2, der Cannabis Gesetzespläne unserer Bundesregierung nach angedachten, Modellprojekte zur testweisen kommerziellen Abgabe von Cannabis in Fachgeschäften.
Ob überhaupt ein Gesetz dazu noch in dieser Legislaturperiode realistisch verabschiedet werden kann ist ebenso offen wie die flächendeckende Umsetzung, da schon jetzt einzelne Kommunen & Städteverwaltungen zu diesen Plänen Absagen erteilen.
Ganz zu schweigen von einem Freistaat Bayern, der meint es im Zweifelsfalle bis vor den Europäischen Gerichtshof ankommen zu lassen beim zuwiderhandeln gegen die Umsetzung des Gesetzes zu Säule 2.
Neben den Einschränkungen bei Eigenanbau und Überregulierung bei Anbauvereinigungen (CSC umgangssprachlich gemeint), wird die (organisierte) Kriminalität darüber hinaus begünstigt durch geringe Strafrahmen nach dem CanG vorgesehenen.
So sind unter anterem Straftatbestände rund um bewaffnete Aktivitäten im Zusammenhang mit Cannabis nach neuen Strafvorschriften wie folgt geregelt, bei Strafandrohung von 1 bis 5 Jahren (aktuell nicht unter 5 bis 10 Jahre nach §30a BtMG):
„(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer …
4. eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und
a) sich Cannabis in nicht geringer Menge verschafft oder
b) eine in Absatz 1 Nummer 3 oder 5 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. „
Dies ist dahingehend besonders relevant, da hier der Strafnachlass von nicht unter 5 Jahren Haft auf nicht unter 1 Jahr drastisch sinkt.
Das und der darüber hinaus gehend allgemeine „Strafrabatt“ dem neuen Gesetz nach, in Kombination mit der für viele erschwerten Eigenversorgung, wird kriminelle Strukturen im Schwarzmarkt als Versorger kurz & mittelfristig eher stärken als eindämmen.
Auch wenn der das regelnde alte Paragraph in der Praxis aus Sicht vieler StrafverteidigerInnen viel zu pauschal und umfassend, bei nicht in Kombination mit den strafbaren Handlungen stehenden Auffindungen von (Schuss)Waffen, angewendet wurde zum ungunsten der Angeklagten, die uA teils allein darauf basierend in Untersuchungshaft gingen… So ist umso mehr an diesem Beispiel ersichtlich, mit welch absurder Haltung der Referentenentwurf zum Cannabisgesetz ausgefertigt wurde.
Die Erwartungshaltung an das parlamentarische Verfahren ist dementsprechend groß, umfangreiche Änderungen insbesondere bei Eigengebrauchsregelungen von Anbau, Konsum bis Weitergabe (unentgeltliche Abgabe/Schenkung) vorzunehmen.
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